Nicht bezahlter Lohn und nicht bezahlte Arbeitsvergütung

 

Lohnforderungen

Geld spielt in unserer Welt eine wichtige und große Rolle. Er wird benötigt, um den Lebensunterhalt finanzieren zu könne.

Miete für die Wohnung, Benzin für das Auto, Lebensmittel, Kleidung oder auch Luxusgüter, wie Reisen oder andere Dinge kosten Geld, das nicht vom Himmel fällt.

Um Geld zu bekommen, gehen wir, jedenfalls die meisten, soweit es uns möglich ist, arbeiten. Dadurch ermöglichen wir uns, einen gewissen Lebensstandard.

Dann wird es zu einem echten Problem, wenn der Lohn trotz erbrachter Arbeitsleistung ausbleibt. Daran Verknüpfen sich oftmals weitreichende Folgen, sodass der ausgebliebene Lohn schnellstens eingefordert werden sollte.

Achten Sie immer darauf, dass Ihr Stundenlohn den gesetzlichen Anforderungen entspricht. So muss in Deutschland ein genereller Mindestlohn beachtet werden. Darüber hinaus gibt es branchenspezifische Mindestlöhne. 

 

Der Mindestlohn ist unabdingbar! Entsprechende Arbeitsvertragliche Klauseln sind nichtig!

 

____________________________________________

 

 

Ausstehender Lohn

Wenn der Lohn nicht bezahlt wurde, ist es sehr ärgerlich, denn die anderen laufenden Kosten werden trotzdem fällig, wie die Miete oder Kosten für Nahrung oder Schulsachen für die Kinder.

Somit muss jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem nachlässigen Arbeitgeber sicherstellen, dass der Lohn so pünktlich wie möglich kommt.

 

Fälligkeit 

 

Der Lohn wird zum Fälligkeitstermin, der sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt, fällig. Ist ein solcher nicht geregelt, so gilt der gesetzliche Fälligkeitstermin. Das ist der erste des Folgemonats.

Falls der Arbeitgeber bis dahin den Lohn nicht vollständig bezahlt hat, befindet er sich in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Dabei muss der Arbeitnehmer allerdings einiges beachten:

 

Fristen

 

Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, ob dort Fristen erfasst sind, innerhalb derer Sie arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen müssen. Ausschluss- und Verfallsfristen können dazu führen, dass Sie Ihren Anspruch trotz erbrachter Leistung nicht durchsetzen können.

Auch sollten Sie schauen, ob auf einen Tarifvertrag Bezug genommen. Falls dies der Fall ist, sollten Sie sich diesen besorgen und darin nachschauen, ob dort eventuell Ausschlussfristen geregelt sind.

Die aufgeführten Fristen sollten dann unbedingt einhalten, wenn Sie Ihren Lohn noch geltend machen möchten. Da es sich häufig um sehr kurze Ausschlussfristen handelt, sollten Sie schnell handeln. 

Teilweise muss in den Fristen nur der Arbeitgeber angemahnt werden, teilweise, muss innerhalb der Fristen auch Klage erhoben werden. Sie sollten also genau schauen, was in Ihrem Vertrag steht und sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen.

 

Schriftliche Mahnung

 

Der Arbeitgeber sollte auf jeden Fall schriftlich angemahnt werden, da dies ebenfalls teilweise im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag gefordert wird. Darin sollte der Bruttolohn und die Bruttovergütung für die geleisteten Überstunden ausdrücklich benannt werden, der zu gegebener Zeit noch aussteht.

Bei Briefen, sollte aus Beweisgründen eine Kopie angerfertigt werden und der Brief am besten per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.

Falls eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein sollte, ist Ihnen zu empfehlen, Klage erheben. Grade wenn Ihr Arbeitgeber versucht, Sie hinzuhalten, etwa damit eine Ausschlussfrist greift, sollten Sie rechtzeitig Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Zwar sollten Sie  grade beim erstmaligen Verzug den Dialog mit dem Arbeitgeber suchen. Beim häufigen oder dauernden Verzug können Sie Ihren Arbeitgeber wegen der Pflichtverletzung abmahnen und anschließend Ihre Zahlungsansprüche gerichtlich geltend machen.

Generell besteht vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang, so dass für Sie auch alleine Ihre Forderung geltend machen können. Trotzdem sollten Sie sich rechtlichen Rat holen. 

 

Lassen Sie sich nicht durch Unaufmerksamkeit über den Tisch ziehen! 

 

____________________________________________

 

 

Verweigerung der Arbeit bei nicht bezahlten Lohn 

Falls der Lohn mehrere Monate ausbleibt, kann dem Arbeitnehmer ein ein Zurückbehaltungsrecht zustehen.

Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann die Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Allerdings sollten Sie sich überlegen, ob Sie zu diesem Mittel greifen wollen, denn dies könnte dafür sorgen, dass sich die Fronten verhärten oder dass der Arbeitgeber bei finanziellen Problemen noch weiter in Schieflage gerät.

Falls Sie sich für die Arbeitsverweigerung entscheiden, sollten Sie dies dem Arbeitgeber schriftlich anzeigen. Es entstehen für Sie keinerlei Nachteile. Der Gehaltsanspruch besteht für den Zeitraum der Arbeitsverweigerung fort. Eine Kündigung aus diesem Grunde wäre rechtswidrig. 

Es ist immer zu beachten, dass die Arbeitsverweigerung angemessen sein sollte. Der Zahlungsrückstand sollten sich auf mindestens 3 Monate belaufen. Es sollte absehbar sein, dass die Verzögerung der Lohnzahlung längerfristig sein wird, also fortdauern wird. Ebenfalls darf dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Ab dem Tag der berechtigten Arbeitsverweigerung kann man sich arbeitslos melden und für den Zeitraum Arbeitslosengeld beziehen.

 

____________________________________________

 

 

Insolvenz des Arbeitgebers

 

 

Lohnforderungen vor der Insolvenzeröffnung – Insolvenzforderungen

 

Lohnforderungen können als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.

Sie sollten genau dokumentiert die offenen Lohnforderungen dem Insolvenzverwalter mitteilen, der die Forderungen prüft und dann in der Insolvenztabelle aufnimmt.

Die in der Insolvenztabelle erfassten Forderungen werden bei Abschluss des Insolvenzverfahrens beglichen, allerdings anhand einer Insolvenzquote, je nachdem wie hoch die gesamten Forderungen im Verhältnis zur Insolvenzmasse sind. Somit kann es passieren, dass Sie aus der Insolvenzmasse nur einen geringen Teil Ihres Lohnes bekommen. 1%-5% sind durchaus üblich.

 

Insolvenzgeld

 

Der Arbeitnehmer kann einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen, wenn der Arbeitgeber für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsvergütung nicht bezahlt hat.

Bei einer Insolvenz sollten Arbeitnehmer daher rechtzeitig, innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei der Agentur für Arbeit Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Dieses wird für drei letzten Arbeitsmonate vor der Insolvenzeröffnung oder der Ablehnung des Insolvenzverfahrens  in Höhe des Nettolohns bezahlt.  

 

Lohnforderungen nach der Insolvenzeröffnung

 

Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem insolventen Arbeitgeber besteht grundsätzlich auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch fort. Somit werden die Lohnforderungen von Ihnen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch weiter bestehen.

Ihre Lohnforderung wird dann ebenfalls ein Teil der Verbindlichkeiten in dem Insolvenzverfahren. Allerdings sind die Lohnforderungen, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen privilegiert und fallen unter die sogenannten Massenverbindlichkeiten. Es kann trotzdem passieren, dass der Lohn nicht bezahlt werden kann, etwa wenn Massearmut oder Masseunzulänglichkeit erklärt wird.

Wichtig ist, dass Sie auf pünktliche Bezahlung des Lohns bestehen und gegebenenfalls die Arbeit niederlegen, falls nicht bezahlt wird. Falls die Zahlung ausbleibt, ist der Insolvenzverwalter unmittelbar zu verklagen.  

 

Insolvenz des Arbeitgebers ist ein Fall, den der Arbeitnehmer sehr ernst nehmen sollte.

 

____________________________________________

 

 

Überstunden

Im Berufsleben läuft nicht immer alles rund.

Termine und Fristen müssen teilweise eingehalten werden. Wichtige Projekte müssen zu Ende gebracht werden. Der Kellner kann den Gast nicht einfach rausschmissen. Der LKW-Fahrer kommt in einen Stau. Zeitverzögerungen gibt es immer wieder in jedem Job.

Es kann die angefallene Arbeit nicht immer in der regelmäßigen Arbeitszeit erledigt werden und häufig sind Überstunden eine vorhersehbare Folge. Diese zusätzlichen Überstunden stellen ebenfalls Arbeit dar. In der Regel sollten die Überstunden nicht unbezahlt bleiben und auch nicht durch Freizeit ausgeglichen werden. 

Wie viel Sie arbeiten müssen wird im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Überstunden können nur angeordnet werden, falls dies vereinbart wurde, etwa mit einer zulässigen Überstundenklausel im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Ausnahmsweise können Überstunden vom Arbeitgeber auch ohne Regelung angeordnet werden, wenn es sich um Notsituationen handelt. Dies meint allerdings nicht einen Großauftrag oder ähnliches, sondern eine quasi Katastrophe, wie einen Brand, Überschwemmungen oder eine sonstige Situation, die die Existenz des Betriebes gefährdet.  

 

____________________________________________

 

 

Vergütung von Überstunden

Die Rechtsgrundlage für die Überstundenvergütung kann im Arbeits- oder Tarifvertrag liegen. Auch kann eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. 

Die Vergütung der Überstunden findet grundsätzlich in Geld statt. Ein Freizeitausgleich ist generell nicht vorgesehen, kann aber im Arbeitsvertrag vereinbart werden. 

Weiter ist Voraussetzung der Vergütung, dass der Arbeitgeber die Überstunden anordnen. Zumindest müssen die Überstunden dem Arbeitgeber zurechenbar sein. Der Arbeitgeber muss sich eine Mehrarbeit und somit einer Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, wenn er diese eigentlich gar nicht wollte.

 

Ausdrückliche Anweisung

 

Bei einer ausdrücklichen Anweisung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, dass dieser Überstunden leisten soll, sind diese Überstunden dem Arbeitgeber auf jeden Fall zurechenbar, so dass er sie auch vergüten muss.

 

Konkludente Anweisung

 

Weiter kann der Arbeitgeber auch konkludent Überstunden anordnen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweist, die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Bei flexibler Monatsarbeitszeit, dürfen die Überstunden ebenfalls nicht ausgleichbar sein.

 

Billigung von Überstunden

 

Überstunden können ebenfalls nachträglich vom Arbeitgeber gebilligt werden, wenn er vorher keine Anordnung für die Überstunden gegeben hatte. Der Arbeitgeber muss zu erkennen geben, dass er mit der erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden war, was nicht ausdrücklich erfolgen muss, sondern etwa durch Abzeichnung bestimmter Stunden das Einverständnis mit der Überstundenleistung zu erkennen gibt.

 

Duldung von Überstunden

 

Der Arbeitgeber kann ebenfalls Überstunden dulden. Dies ist der Fall, wenn er Kenntnis von den Überstunden hat, aber keine Vorkehrungen trifft, um sie zu verhindern.  

 

____________________________________________

 

 

Überstunden im gerichtlichen Verfahren geltend machen

Die geleisteten Überstunden im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, stellt sich oftmals als schwer dar.

Zum einen sollte so detailliert wie möglich dargelegt werden, an welchem Tag und wann, welche Überstunden geleistet wurden, was genau gearbeitet wurde. Es muss nachgewiesen werden, dass über die normale Arbeitszeit hinaus weitere Arbeitszeit gearbeitet wurde.

Zum anderen muss dargelegt werden, dass die Überstunden auch mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers geleistet wurden, denn nur dann liegt keine Aufdrängung von Arbeitsleistung vor.

Bei ausdrücklichen oder konkludenten Anweisungen des Arbeitgebers ist die Beweislast diesbezüglich einfacher als bei der Billigung oder Duldung von Überstunden. Der Nachweis für den Umstand, dass der Arbeitgeber, wenn auch von den Überstunden wusste und nichts unternommen hat, ist vielmals schwer. Umso wichtiger ist es, dass die Leistung von Überstunden vereinbart wird und der Arbeitnehmer sich diese gegebenenfalls gegengezeichnet.

Je mehr Sie schriftlich festgehalten haben und durch die Unterschrift des Vorgesetzten bestätigt wurde, desto besser kann im gerichtlichen Verfahren dargelegt werden, dass die abgeleisteten Überstunden dem Arbeitgeber auch zurechenbar sind und er diese zu vergüten hat.  

 

____________________________________________

 

 

Wichtige Vorkehrungen beim Anspruch auf Lohn

Dokumentieren Sie jegliche Art von ausgebliebenem Lohn und dokumentieren Sie ebenfalls die angefallenen Überstunden so gut wie möglich. Schreiben Sie auf, wann Sie länger gearbeitet haben und was Sie konkret gemacht haben.

Falls Ihr Vorgesetzter zu Leistung von Überstunden aufgefordert hat oder dies mitbekommen hat, sollte das von Ihnen auch dokumentiert werden.

Seien Sie so genau und so gründlich wie es nur geht, so dass in einem späteren möglichen gerichtlichen Verfahren genau nachvollzogen werden kann, wann welche Arbeit wie lange verrichtet wurde. Weiter sollten Sie auch Hinweise gegenüber Vorgesetzten dokumentieren.

Nachfragen und Abmahnungen wegen ausstehenden Lohns oder auch Hinweise, dass Sie Überstunden absolvieren und wie damit Verfahren werden soll, sollten Sie verschriftlicht haben. Lassen Sie sich am besten alles gegenzeichnen.

Auch wenn Sie vielleicht auf das Wort Ihres Vorgesetzten vertrauen, sollten Sie sich alles schriftlich absichern lassen, damit Sie einen Beweis haben, wenn sich der Arbeitgeber plötzlich an die angeordneten Überstunden nicht erinnern will.  

 

Wer die Formalien einhält, kann seinen Überstundenanspruch gerichtlich durchsetzen!

 

____________________________________________

 

 

Unsere Dienste im Zusammenhang mit Lohn und Vergütung:

Gerne beraten wir Sie bezüglich des Vorgehens bezüglich von ausstehenden Lohnzahlungen und Überstunden. Weiter stehen wir Ihnen auch für eine mögliche gerichtliche Durchsetzung zur Verfügung und leiten diesbezüglich für Sie alles in die Wege, was Sie benötigen.

 

____________________________________________

 

 

Links:

Informationen zur Insolvenz des Arbeitgebers: Hier geht es weiter!

Ziele des Gesetzes über den Mindestlohn: Hier geht es weiter!

Mindestlohn – Räumlicher Anwendungsbereich: Hier geht es weiter!

Mindestlohn – Persönlicher Anwendungsbereich: Hier geht es weiter!

Mindestlohn – Ausnahmen: Hier geht es weiter!

Mindestlohn – Anrechenbare Leistungen: Hier geht es weiter!

Mindestlohn – Fälligkeit: Hier geht es weiter!

Mindestlohn – Unabdingbarkeit: Hier geht es weiter!

Mindestlohn – Haftung: Hier geht es weiter!

 

 

 Kanzlei Swist – Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen

 

____________________________________________

 

 

 

 

Lohn

 

 

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759  8067

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button