Insolvenzantrag
Muss zur Feststellung der Insolvenz ein Antrag gestellt werden?
Ja, grundsätzlich muss die Feststellung der Insolvenz beantragt werden.
Zuständigkeit für die Feststellung der Insolvenz eines Unternehmens
Der Antrag muss beim zuständigen Amtsgericht, dem Insolvenzgericht, gestellt werden. Als Insolvenzgericht kommt das Amtsgericht nur dann in Betracht, wenn in der gleichen Stadt auch ein Landgericht ansässig ist. So ist es in Nordrhein-Westfahlen, wo keine anderweitige Regelung getroffen wurde.
Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes richtet sich danach, wo das Unternehmen wirtschaftlich tatsächlich tätig wird. In der Regel wird somit das Amtsgericht am Sitz des Unternehmens zuständig sein.
Antragssteller des Insolvenzantrages
Der Antrag kann von jedem möglichen Gläubiger gestellt werden, also auch vom Arbeitnehmer.
Allerdings kann auch das betroffene Unternehmen selbst einen Insolvenzantrag stellen, um sich neu aufstellen und sanieren zu können.
Darlegungslast beim Insolvenzantrag
Problematisch erscheint es allerdings, dass der Gläubiger, auch der Arbeitnehmer, nicht wirklich in die Unternehmensinterna schauen kann und somit die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht kennt. Für den Gläubiger ist es schwieriger abzuschätzen, ob überhaupt eine Insolvenzlage besteht. Darüber hinaus ist es für die Gläubiger schwierig, die Voraussetzungen für die Insolvenz des Unternehmens darzulegen. Der Gläubiger muss nämlich neben dem Bestehen seiner eigenen Forderung gegen das Unternehmen auch das Bestehen eines Insolvenzgrundes glaubhaft machen.
Kostenlast beim Insolvenzantrag
Zu beachten ist ebenfalls, dass der Antragsteller das Kostenrisiko für den Insolvenzantrag trägt. Die Kosten des Insolvenzantrages stehen dabei häufig in keinem Verhältnis zu der Höhe der Forderung. Der Gläubiger sollte stets abwägen, ob das Stellen des Insolvenzantrages für ihn finanziell lohnenswert ist.
Alternativvorgehen des Arbeitnehmers
Alternativ zum Insolvenzantrag kann der Arbeitnehmer auch zunächst eine Einzelvollstreckung zur Durchsetzung seiner Forderung anstreben. Gerade für Arbeitnehmer, die in der Regel geringere Lohnforderungen haben, ist die Einzelvollstreckung zu bevorzugen und überwiegend kostengünstiger.
Wichtig – Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages!
Vertretungsorgane von juristischen Personen haben eine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Ein Unterlassen kann strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Keine Verpflichtung trifft jedoch den Gläubiger, also den Arbeitnehmer.
Verfasser: Emanuel Pusch
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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