Klageverfahren nach gerichtlichen Mahnverfahren

Ein Klageverfahren hat immer einen faden Beigeschmack. Wer steht schon gerne vor Gericht?

Ein Gerichtsverfahren kann sich sehr lange hinziehen, anstrengend sein und häufig ist es kostenintensiv.

Dennoch gibt es Situationen, in dem man nicht um ein Klageverfahren herum kommt. Wenn der Schuldner nicht zahlt und alle anderen Verfahren sich als erfolgslos erwiesen, eine gütliche außergerichtliche Einigung nicht in Sicht ist, bleibt einem Gläubiger nichts anderes übrig.

Am Ende möchte jeder Gläubiger seine Rechte durchsetzen und nicht auf der geschuldeten Leistung sitzen bleiben.

 

Wie kann ein Klageverfahren eingeleitet werden?

 

Zum einem kann der Gläubiger das Klageverfahren direkt beschreiten, wenn er auf das gerichtliche Mahnverfahren verzichtet. Dies bietet sich etwa an, wenn ziemlich sicher und wahrscheinlich ist, dass der Schuldner auch auf den gerichtlichen Mahnbescheid  nicht zahlen und Widerspruch erheben wird. Dadurch kann ein Zwischenschritt und damit auch Zeit gespart werden. Allerdings werden auch die Vorteile des gerichtlichen Mahnverfahrens, etwa bei Verstreichen der Widerspruchsfrist, nicht wahrgenommen.

Deshalb kann es empfehlenswert sein, den Anspruch zunächst im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens zu verfolgen. Falls der Schuldner nach Eingang des Mahnbescheides doch bezahlen sollte, ist die Sache erledigt und das kostenintensive Klageverfahren entbehrlich. Auch wenn der Schuldner die Widerspruchsfrist versäumt und ein Vollstreckungstitel ergeht, kann dies sofort in das Vollstreckungsverfahren führen.

Falls der Schuldner allerdings Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid einlegt, ist das weitere Vorgehen im Klageverfahren angezeigt.  Der Antragssteller muss dann weitere Gerichtskosten vorschießen und das Mahnverfahren wird für das Klageverfahren an das zuständige, im Mahnverfahren benannte Gericht abgegeben. Das Gericht wird den Antragsteller, also nunmehr Kläger daraufhin auffordern den Anspruch in einer Klageschrift zu begründen. Es findet somit ein „normales“ Klageverfahren im weiteren Verlauf statt.

 

In welchen Schritten läuft ein Klageverfahren ein?

 

  1. Einreichung einer Klageschrift:
    Aus der Klageschrift muss für das Gericht schlüssig hervorgehen, welcher Anspruch warum besteht.
    Es können Beweise angeführt werden, welche der Klageschrift angehangen werden können.

    Zu beachten ist, dass vor dem Amtsgericht keine Verpflichtung besteht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Beim Landgericht besteht diese Pflicht. 
  2. Vorschussleistung oder Prozesskostenhilfe:
    Nachdem der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt, wird das Klageverfahren automatisch mit Zahlung des Vorschusses eingeleitet.
    Meist wird erst sodann eine Klageschrift vom zuständigen Gericht eingefordert.
  3. Zustellung Klageschrift beim Beklagten.
    Erst nach Einzahlung des Gerichtsvorschusses leitet das Gericht die Klageschrift an den Beklagten. Insoweit ist die zeitnahe Einzahlung des Gerichtsvorschusses von besonderer Wichtigkeit. Dies führt zur Rechtshängigkeit.
  4. Schriftliche Vorverfahren:
    Im schriftlichen Vorverfahren wird zunächst dem Beklagten eine Frist gesetzt, in welcher er sich äußern kann, ob sich dieser überhaupt verteidigen will. Weiterhin kann sich der Beklagte dann verteidigen und Tatsachen und Beweise vorlegen.  Hat der Beklagte auf die Klage erwidert, wird die Klageerwiderung dem Kläger zugestellt, welcher wiederum kann zur Sache Stellung nehmen. 
  5. Mündliche Verhandlung:
    Vor der mündlichen Verhandlung wird teilweise eine Güterverhandlung vorgeschaltet, um eine gütliche Einigung zu erwirken.
    Falls sich die Parteien nicht einigen, findet die mündliche Verhandlung statt.
    Die dafür gestellten Anträge werden regelmäßig auf die Klageschrift und die Erwiderungen verweisen. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert und die Parteien angehört. Das Gericht prüft dann, ob das Vorbringen der Klägerseite schlüssig ist und ob der Beklagte erhebliche Einwendungen und Beweise verträgt.
    Falls Tatsachen strittig sind, erfolgt die Beweisaufnahme und die mündliche Verhandlung wird unterbrochen. Zeugen können vernommen werden, Urkunden vorlegt werden, Gutachten erstellt werden oder Sachen in Augenschein genommen werden.
    Wichtig ist, dass nur solche Beweise erhoben werden, die für die Entscheidung relevant sind, um das Verfahren effizient zu gestalten und keine Ressourcen zu verschwenden.

 

Mit welchem Ergebnis endet das Klageverfahren?

 

  1. Anerkenntnisurteil:
    Liegen die Voraussetzungen vor, so erlässt das Gericht ein Anerkenntnisurteil. Dazu muss der Beklagte den Anspruch des Klägers anerkennen. Die vom Anerkenntnis behaupteten Tatsachen bedürfen dann keines Beweises mehr. Im Ergebnis heißt dies, dass die anerkennende Partei den Prozess durch das Anerkenntnisurteil ganz oder teilweise verliert.
    Die anerkennende Partei hat in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen. Nur unter besonderen Umständen, also wenn sofort zu Beginn des Prozesses anerkannt wird und der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, können die Kosten dem Kläger auferlegt werden.
    Wenn dem Gerichtsverfahren allerdings zuvor ein gerichtliches Mahnverfahren vorangegangen ist, erscheint es zum einen unrealistisch, dass der Schuldner nun doch den Anspruch anerkennt. Denn dieser hätte die Anerkennung kostengünstiger gestalten können, etwa mit Zahlung der Forderung nach Erhalt des gerichtlichen Mahnbescheides.
    Falls der Schuldner im Klageverfahren den Anspruch anerkennt, so wird er allerdings die Kosten des Verfahrens tragen müssen.
  2. Versäumnisurteil:
    Weiter kann das Gericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Versäumnisurteil erlassen. Falls eine Partei nicht reagiert, beispielsweise nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, obwohl sie ordnungsgemäß geladen worden ist, kann auf Grund dieser Versäumnis ein Versäumnisurteil ergehen. Das Versäumnisurteil ergeht trotz Abwesenheit dieser Partei. Das Gericht nimmt dann lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung vor. Der Kläger trägt also vor, wieso er einen Anspruch gegen den Beklagten hat und das Gericht prüft die Schlüssigkeit des Vortrags. Es untersucht nur, ob der Anspruch nach dem Vortrag der nicht säumigen Partei rechtmäßig sei. Für den Erlass des Versäumnisurteiles, muss neben dem Säumnis der Partei auch ein Antrag der anderen Partei vorliegen. Weiter darf es keinen Versagungsgrund geben und die Klage muss zulässig sein.
    Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden, ansonsten wird das Versäumnisurteil rechtskräftig.
  3.  Endurteil:
    Das normale Urteil wird bei Entscheidungsreife vom Gericht erlassen, nach dem normalen Gang des Verfahrens.
  4. Prozessvergleich:
    Eine weitere Möglichkeit der Beendigung des Klageverfahrens, sind etwa der Vergleich oder Erledigung. Beim Vergleich kann durch beiderseitiges Nachgeben eine Lösung gefunden werden, auch ohne eine Beweisaufnahme. Dies bietet sich etwa an, wenn die Beweisaufnahme, mit möglichen Gutachten und Sachverständigen nicht im Verhältnis zum Streitwert steht und dies verhindert werden soll. Erledigung kann etwa eintreten, wenn der Beklagte in der Zwischenzeit der Forderung des Klägers nachgekommen ist. Dann entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens.

 

Urteil

 

Falls das Urteil rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, bildet das Urteil einen Vollstreckungstitel. Mit dieser der schriftlichen Ausfertigung kann der Gläubiger die Vollstreckung betreiben. Er kann beispielsweise einen Gerichtsvollzieher mit der Durchführung von Zwangsmaßnahmen beauftragen. 

 

Das Urteil als Vollstreckungstitel!

 

Unsere Beratung

 

Wir führen für Sie gerne das Klageverfahren durch und beraten Sie hinsichtlich der Kosten, der Erfolgsaussichten und der optimalen Vorgehensweise, damit Sie an Ihr Geld gelangen. Wir werden auf Ihren Wunsch bei Widerruf gegen das Mahnverfahren alles Weitere für das Klageverfahren einleiten. Wir werden die Klageschrift vorbereiten und Klageerwiderungen verfassen.

 

 

Verfasser des Beitrages: Herr Emanuel Pusch
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen 

 

 

 

 

Klageverfahren

 

 

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Klageverfahren nach gerichtlichen Mahnverfahren – Wenn sich der Gläubiger mit Händen und Füssen gegen die Forderung wehrt!
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