Hinterbliebenenversorgung: Altersabstandsklausel – Altersdiskriminierung

Ehepartner mit einem hohen Altersunterschied haben es nicht leicht. Zumeist sind es Freunde und Bekannte, die mit offenem Unverständnis auf eine Ehe mit hohem Altersunterschied reagieren. Zuweilen erfahren die Partner auch durch das Recht eine Ungleichbehandlung.

Mit einer Ungleichbehandlung hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2018, Aktenzeichen 3 AZR 43/17, zu beschäftigen.

 

Hinterbliebenenversorgung!

 

Einzelheiten zu einer Betriebsrente können in einer Versorgungsordnung geregelt sein.

 

Altersunterschied:

 

Der hier vorliegende Sachverhalt betraf eine 1968 geborene Klägerin. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet.

 

Versorgungsregelung-

 

Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber unter anderem eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind. 

 

Entscheidung:

 

Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.

Das Bundesarbeitsgericht sah daher eine Regelung der Versorgungsordnung, nach der Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten sollten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte waren, als rechtmäßig an. Es sollte darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters vorliegen.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Hinterbliebenenversorgung – Altersabstandsklausel“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2018, Aktenzeichen: 9/18 die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung/?highlight=20.02.2018

 

Hinterbliebenenversorgung

 

 

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