Herabsetzung einer Pensionskassenrente – Einstandspflicht des Arbeitgebers – Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins
Jeder Arbeitnehmer freut sich bei Beendigung seiner Berufslaufbahn über eine Betriebsrente.
Eine Betriebsrente erhalten Arbeitnehmer dann, wenn ihm dieses der Arbeitgeber zusagt. Zur Erfüllung dieser Zusage kann sich der Arbeitgeber einer Pensionskasse bedienen. Sie zahlt dann im Rentenalter dem Arbeitnehmer eine zweite Rente neben der gesetzlichen Altersrente.
Was passiert, wenn Pensionskasse die Betriebsrente nicht auszahlen kann und der Arbeitgeber zwischenzeitlich auch insolvent ist? Wer haftet bei Herabsetzung der Pensionskassenrente?
Sachverhalt: Herabsetzung der Pensionskassenrente
Der Kläger bezieht u.a. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seit dem Jahr 2003 jährlich herabgesetzt wird.
In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin diese Leistungskürzungen wegen ihrer gesetzlichen Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ausgeglichen.
Nachdem die frühere Arbeitgeberin insolvent geworden ist, fordert der Kläger vom PSV, für die von der Pensionskasse vorgenommenen Leistungskürzungen einzutreten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des PSV hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Herabsetzung der Pensionskassenrente
Mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 – 3 AZR 142/16 (A) hat das Bundesarbeitsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ersucht zu klären, ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG eine Eintrittspflicht des PSV in derartigen Fällen verlangt.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-168/18 -) hat der EuGH die Vorlagefragen beantwortet. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, die Betriebsrentner in derartigen Situationen abzusichern, besteht danach nur dann, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.
In der Folge hat der Gesetzgeber durch Art. 8a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eine Haftung des PSV für die Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle einer Leistungskürzung einer Pensionskasse in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG gesetzlich verankert.
Ausnahmen gelten nur für Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds angehören oder gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sind. Für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 kommt die Haftung nach einer Übergangsregelung in § 30 Abs. 3 BetrAVG jedoch nur unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen in Betracht. Erst für spätere Sicherungsfälle haftet der PSV voll.
Im Streitfall stellte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.07.2020, Az.: 3 AZR 142/16 fest, dass der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist und beide alternativen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des PSV nicht erfüllt sind. Die Klage blieb deshalb erfolglos.
Fazit: Herabsetzung der Pensionskassenrente
Setzt eine Pensionskasse wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSV) für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Herabsetzung der Pensionskassenrente“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.07.2020, Az.: 22/20, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden: