Filmrecht und neue Medien
Noch vor dreißig Jahren waren vom Filmrecht nur einige wenige betroffen. Es gab nur zwei bis drei Fernsehenkanäle und das Kino. Alles war schön, vielleicht nur etwas langweilig, geregelt. Heute sieht es schon ganz anders aus. Auf youtube und ähnlichen Plattformen kann jedermann seine Filme posten und dem Publikum zur Verfügung stellen. Nachrichtensender und Magazine unterhalten eigene Internetseiten, auf denen ebenfalls Ausschnitte von Sendungen und gesonderten Beiträge abgerufen werden können.
Obwohl die juristische Tätigkeit immer mit einer überhöhten Vorsicht einhergeht, kann der Wert dieser Medien nicht hoch genug geschätzt werden. Die Kurzfilme schaffen es Tag für Tag, uns zu unterhalten, Neuigkeiten zu verbreiten, zu informieren, Wissen zu vermitteln, junge Künstler bekannt zu machen und ihnen die angemessene Anerkennung des breiten Publikums zu verschaffen.
Der nicht informierte Filmemacher kann dennoch, oft aus Unwissenheit, in fremde Rechte eingreifen und sich schadensersatzpflichtig machen. Derjenige, dessen Rechte verletzt werden, muss sich seiner rechtlichen Position bewusst sein.
Persönlichkeitsrechte –
Nicht selten wird auf der Straße drauflosgefilmt. Dabei werden unbeteiligte Dritte aufgenommen. Hier ist das Recht am eigenen Wort und Bild vom Filmemacher zu beachten. Diese Aufnahmen sind nur zulässig, wenn der Betroffene seine Zustimmung gibt. Weiß er indes nicht, dass er und das von ihm Gesprochene aufgenommen worden ist und hatte er gar keine Möglichkeit, seine Zustimmung zu signalisieren, so sind die Aufnahmen rechtswidrig. Der rechtswidrig aufgenommene Dritte, kann sich dagegen wehren.
Natürlich kennt die Rechtsordnung Ausnahmen, aber diese sind sehr eng und wir Juristen schaffen es zuweilen vor Gericht auch zu zeigen, dass sie auf den konkreten Einzelfall keine Anwendung finden.
Eine sehr bekannte Ausnahme sind ist die „absolute Person der Zeitgeschichte“. Wenn sehr bekannte Personen aufgenommen werden, so soll diese Aufnahme zulässig sein. Und dennoch finden regelmäßig Gerichtsverfahren statt, in denen sich bekannte Persönlichkeiten gegen diese Aufnahmen wehren und hohe Schadensersatzforderungen stellen.
Eine weitere wohl bekannte Ausnahme stellt die Filmaufnahme einer Versammlung dar. Aber auch diese Ausnahme gibt dem Filmemacher keine Sicherheit. Alsbald die Kamera auf die einzelnen Teilnehmer zuzoomt, benötigt er ihre Zustimmung. Ansonsten sind die Aufnahmen und ihre Veröffentlichung unzulässig.
Hausrecht!
Der Filmemacher kann auch das Hausrecht eines Betroffenen verletzen, wenn er bei ihm zuhause oder an seinem Sitz oder in Räumlichkeiten, die ihm zustehen, einfach drauflos filmt. Auch in Theatern, Museen, Kinos, Tanzlokalen etc. ist das Hausrecht des Inhabers zu beachten und seine Zustimmung einzuholen. Dies gilt auch in Behörden, wie Gerichten und Ämtern. Auch hier können gegen den Filmemacher Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gestellt werden oder Hausverbote ausgesprochen werden.
Urheberrechte an Musikwerken-
In vielen Filmen verwendet der Filmemacher fremde Musikstücke. Hier kann er eine Vielzahl von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten verletzen. Es ist daher Vorsicht geboten. Holt er die Zustimmung der Gema oder des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikstück nicht ein, so muss sich der Filmemacher ebenfalls Ansprüchen ausgesetzt sehen.
Urheberrechte an fremden Filmen oder Filmausschnitten!
Häufig entscheiden sich Filmemacher dazu, fremde Filmausschnitte oder Filmsequenzen im eigenen Filmwerk aufzunehmen. Es kann sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln, so dass der Filmemacher die Zustimmung des Rechtsinhabers einholen muss, wenn er sich nicht schadensersatzpflichtig machen möchte. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die eine zustimmungsfreie Nutzung erlauben. So kann es in Ausnahmefällen sein, dass der Film schon so alt ist, dass er gemeinfrei geworden ist. Es kann sein, dass die sehr strengen Voraussetzungen einer freien Benutzung, beispielsweise bei einer Satire oder Parodie, vorliegen. Ebenso kann ein Zitat im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gegeben sein. Hier sind die Voraussetzungen aber noch strenger.
Im Ergebnis muss der Filmemacher seine rechtliche Inanspruchnahme befürchten, wenn er die Zustimmung zur Verwendung des Films nicht eingeholt hat.
Auch bei einer sogenannten Wiederverfilmung sollte die Zustimmung des Berechtigten eingeholt werden.
Urheberrechte an schriftstellerischen Werken-
Ein Buch kann urheberrechtlichen Schutz genießen. In diesem Fall stellt es eine urheberrechtliche Verletzung dar, wenn es im Rahmen einer Verfilmung ohne Zustimmung des Autors verwertet oder verändert verwertet wird. Für beides braucht der Filmemacher eine Zustimmung des Autors.
Auch ein Expose, Treatment oder Drehbuch darf ohne die Zustimmung des Autors nicht verwendet werden. Hier kann der Autor auf die Schwierigkeit treffen, dass das Ergebnis seiner Arbeitsleistung von der Rechtsprechung lediglich als Idee beurteilt wird und noch nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk. Auch muss er sich entgegenhalten lassen, dass seine Arbeit nur historische Ereignisse oder Tatsachen enthält, die keinen Schutz genießen.
Veränderungen eines Buches oder eines Drehbuches können gröbliche Entstellungen darstellen, wenn keine Zustimmung des Autors vorliegt.
Insoweit kann der Urheber Ansprühe geltend machen, wenn der Filmemacher eine Zustimmung nicht eingeholt hat.
Rechte der ausübenden Künstler!
Ganz besonders viel Obacht muss der Filmemacher den ausübenden Künstlern schenken, wie den von ihm eingesetzten Schauspielern. Ihnen stehen gesetzliche Leistungsschutzrechte zu. Dieses Rechtsverhältnis sollte im Vorfeld umfassend durch schriftlichen Vertrag geregelt worden sein. Hier können ansonsten ganz böse Überraschungen drohen.
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