Zwangsvollstreckung

Falls auf einen gerichtlichen Mahnbescheid oder auf den europäischen Zahlungsbefehl nicht reagiert wird, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, welcher sodann erlaubt, die Zwangsvollstreckung durchzuführt.

Grundsätzlich heißt das Obsiegen in einem Gerichtsverfahren nicht, dass das Geld oder die Leistung generell von der unterlegenen Partei unverzüglich geleistet wird. Falls der Schuldner schon vorher nicht reagiert oder nicht gezahlt hat, ist ungewiss, ob der Schuldner am Ende des Mahnverfahrens oder am Ende eines Urteils den Aufforderungen nachkommen wird.

Falls dies nicht der Fall ist, kann der Gläubiger das Geld immer noch nicht selbst eintreiben, sondern muss sich weiter an die staatlichen Behörden halten, um endlich an sein Geld zu gelangen.

 

Vollstreckungstitel aus dem gerichtlichen Mahnverfahren

 

Am Ende des gerichtlichen Mahnverfahrens steht entweder direkt ein Vollstreckungsbescheid oder ein vollstreckbares Urteil

  1. Falls der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht reagiert hat und nicht gezahlt hat. Kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist für den Mahnbescheid Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid gestellt werden. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner nun wieder Widerspruch erheben in der Regel innerhalb von 14 Tagen. Falls rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird, kommt es nun doch zu einem gerichtlichen Verfahren. Andernfalls, wenn es keinerlei Reaktion seitens des Schuldners gibt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und die Zwangsvollstreckung kann eingeleitet werden.
  2. Falls gegen den Mahnbescheid oder den Vollstreckungsbescheid Widerspruch eingelegt wird, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Am Ende des gerichtlichen Verfahrens steht ein End- oder Teilurteil. Dieses kann einen Vollstreckungstitel bilden, welcher für das spätere Zwangsvollstreckungsverfahren nötig wird. Zum einen liegt ein Vollstreckungstitel vor, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist oder das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.

 

Zwangsvollstreckung nach europäischem Mahnverfahren

 

Wenn auf einen europäischen Zahlungsbefehl nach Ablauf der Frist keine Befriedigung erfolgt, wird der europäische Zahlungsbefehl unverzüglich von dem zuständigen Gericht für vollstreckbar erklärt.

Auch wenn sich die Vollstreckbarkeit nach den jeweiligen Vorschriften des Mitgliedsstaates richtet, liegt ein vollstreckbarer europäischer Zahlungsbefehl vor, welcher in allen europäischen Staaten anerkannt wird (außer Dänemark).

Dem zuständigen Vollstreckungsorgan muss nun lediglich eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls ausgehändigt werden sowie eine beglaubigte Übersetzung in der jeweiligen Amtssprache.

Wichtig ist, dass gegen diese Vollstreckbarkeitserklärung nach Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Zahlungsbefehl kein Einspruch mehr eingelegt werden kann und somit ohne weitere Zwischenschritte vollstreckt werden kann.

 

Vollstreckbarer europäischer Zahlungsbefehl wird ohne Zwischenschritte in allen EU-Staaten anerkannt!

 

Zwangsvollstreckung in Deutschland

 

Wenn nun ein Vollstreckungstitel, also etwa ein Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren oder ein rechtskräftiges Endurteil aus dem Gerichtsverfahren, vorhanden ist, kann schlussendlich die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Dass der Gläubiger seine Forderung realisieren kann, ist nun sehr wahrscheinlich geworden. Es bleibt nur noch das Risiko, dass der Schuldner zwischenzeitlich in die Insolvenz gerät. Der Vollstreckungstitel gilt 30 Jahre lang. So lange kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten. 

Aber wieso nach dem ganzen Aufwand noch warten, wo man das Ziel fast erreicht hat …

Die Zuständigkeit liegt nun beim Vollstreckungsgericht. Es muss eine Vollstreckungsklausel beim Prozessgericht, an welchem der Vollstreckungstitel erlangt wurde, beantragt werden. Der Vollstreckungstitel mit der Vollstreckungsklausel muss dem Schuldner zugestellt werden und zwar noch vor oder spätestens mit Beginn der Vollstreckung.

Nun kann unterschiedlich vollstreckt werden:

  1. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen:
    Der Gerichtsvollzieher durchsucht, je nachdem mit einem richterlichen Beschluss die Wohnung des Schuldners nach wertvollen Gegenständen. Einige nimmt der Gerichtsvollzieher direkt an sich, andere werden mit einem Pfändungssiegel versehen, welcher im Volksmund Kuckuck heißt. Diese Sachen werden dann später abgeholt und alle Gegenstände anschließend öffentlich versteigert. Der Erlös aus der Versteigerung kommt dem Gläubiger oder den Gläubigern zu Gute, um deren Forderungen zu befriedigen. Allerdings gibt es auch hier Grenzen, indem es unpfändbare Gegenstände gibt. Zudem haben heutzutage viele Schuldner gar keine wertvollen Sachen, die tatsächlich einen merkbaren Wert haben. Und, wenn sie wertvolle Münzen, Kunstwerke etc. hatten, so ist es ihnen leicht gefallen, diese zu verschleiern.
  2. Vollstreckung in das Grundeigentum:
    Hier kann ebenfalls eine öffentliche Zwangsversteigerung stattfinden, oder auch eine Zwangsverwaltung oder Zwangshypothek auferlegt werden. Allerdings ist das Verfahren recht aufwendig und auch für den Gläubiger kostspielig. 
  3. Vollstreckung in Forderungen:
    Die Vollstreckung in Forderungen, wie Bankguthaben, Arbeitseinkommen, Erstattungsansprüche und Vergütungsansprüche, stellt die gängigste Art der Vollstreckung.

Die Erlöse kommen dem Gläubiger zu Gute, indem seine Forderung beglichen wird. Darunter fallen nun zum einen die Hauptforderung, mit welcher alles anfing, aber auch daran anschließende Aufwendungen, wie Kosten für das Mahnverfahren oder das gerichtliche Verfahren, die Anwaltskosten und ebenfalls werden die Verzugszinsen sowie die Vollstreckungskosten erstattet.

 

Unsere Beratung in der Zwangsvollstreckung: 

 

Wir beraten Sie auch hinsichtlich der Zwangsvollstreckung und leiten die letzten Schritte in die Wege, dass Sie Ihr Geld nun endlich erhalten. Nicht jeder Versuch des Gläubigers wird erfolgreich sein. Manchmal würde ein solches Vorgehen die Möglichkeiten des Gläubigers überschreiten. Manchmal weiß der Gläubiger von Anfang an, dass gar kein vollstreckbares Vermögen da ist. Vielleicht wird er es in diesen Fällen nicht weiterverfolgen. 

Aber die Kultur des Nichtzahlens oder des grundlosen Herabsetzens der zustehenden Vergütung sollte kein Gläubiger so ohne Weiteres dulden.

 

 

Verfasser des Beitrages: Herr Emanuel Pusch
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen 

 

 

 

 

Zwangsvollstreckung

 

 

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Zwangsvollstreckung – wenn der Schuldner trotz eines Urteils nicht zahlen möchte
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