Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres

 

Sonderzahlung

 

Tarifverträge können viele Vergünstigungen einem Arbeitnehmer gewähren. Dazu zählen auch die jährlichen Sonderzahlungen.

Enttäuschend kann es dann sein, wenn der Arbeitgeber die bereits gewährte Sonderzahlung zurückfordert, weil die endgültige Gewährung der Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt abhängig gemacht werden.

 

Sachverhalt

 

Der Arbeitnehmer arbeitete im vorliegenden Fall seit 1995 als Busfahrer in dem Verkehrsunternehmen der Arbeitgeberin.

Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag Anwendung, der einen Anspruch auf eine bis zum 1. Dezember zu zahlende Sonderzuwendung vorsah. Diese diente auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Die Sonderzuwendung war vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 2016. Mit der Abrechnung für den Monat November 2015 zahlte die Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer die tarifliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts. Nachdem das Arbeitsverhältnis geendet hatte, verlangte die Arbeitgeberin die Sonderzuwendung nach der tarifvertraglichen Regelung zurück.

Der Arbeitnehmer lehnte die Rückzahlung der Sonderzahlung ab, weil die Tarifvorschrift unwirksam sei. Sie verstoße als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

 

Entscheidung des Bundearbeitsgerichts

 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte den Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin.

Die Rückzahlungsregelung wäre nach der Rechtsprechung des Senats allerdings unwirksam, wenn sie als arbeitsvertragliche Allgemeine Geschäftsbedingung einer Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen wäre.

 

Auf Tarifverträge findet keine Inhaltskontrolle Anwendung!

 

Arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterliegen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle, weil sie nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Tarifverträge stehen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinn von § 307 Abs. 3 BGB gleich.

 

Rückzahlungsverpflichtung verletzt auch keine Grundrechte!

 

Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, die die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung zu beachten haben.

 

Wirkungen der Tarifautonomie!

 

Den Tarifvertragsparteien steht dabei aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gibt.

Die tarifvertragliche Regelung, die der Senat anzuwenden hatte, greift zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Entscheidung eines Arbeitnehmers, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist hier aber noch verhältnismäßig. Die Grenzen des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien sind nicht überschritten.

 

 

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Quelle zum Fall „Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2018, Az.: 36/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/rueckzahlung-einer-tarifvertraglichen-sonderzuwendung-bei-ausscheiden-bis-zum-31-maerz-des-folgejahres/

 

Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung
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