Arbeitsunfälle von Fremdarbeitnehmern – Unterrichtung des Betriebsrats
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist ein sehr wichtiges Organ im Betrieb des Arbeitgebers. Es soll unter anderem die Rechte der Arbeitnehmer sichern und bei der Gestaltung der innerbetrieblichen Ordnung mitwirken.
Fremdpersonal
Zum Fremdpersonal gehören Arbeitnehmer, die nicht zu der Stammarbeitnehmerschaft gehören. Es sind also Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Die Arbeitnehmer werden beispielsweise dem Arbeitgeber als Leiharbeitnehmer überlassen oder werden als Werkarbeitnehmer tätig.
Gegenwärtig stellt sich die Frage, welche Rechte die Arbeitnehmer im fremden Betrieb haben, welche Obliegenheiten die Arbeitnehmer haben und wie der Betriebsrat zu diesen Arbeitnehmern steht.
In seinem Beschluss vom 12.03.2019, Az: 1 ABR 48/17 stand die Frage im Mittelpunkt, ob der Betriebsrat Auskunft zu Arbeitsunfällen des Fremdpersonals verlangen kann.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste.
Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig.
Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten.
Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle von Fremdarbeitnehmern informiert werden.
Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.
Entscheidung – Arbeitsunfälle von Fremdarbeitnehmern
Die Rechtsbeschwerde vor dem Bunesarbeitsgericht hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg.
Nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden.
Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind.
Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden.
Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich.
Ergebnis – Arbeitsunfälle von Fremdarbeitnehmern
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigten eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen
Quelle zum Fall „Arbeitsunfälle von Fremdarbeitnehmern“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2019, Az.: 12/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden: