Arbeitskampf – Ist die Streikbruchprämie ein zulässiges Kampfmittel?

 

Arbeitskampf:

 

Der Arbeitskampf ist durch das Grundgesetz gewährleistet. Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften können ihre Interessen im Arbeitskampf durchsetzen.

Die Gewerkschaften und die Arbeitgeber dürfen die ihnen verbürgten Rechte nicht überschreiten.

Wie sind aber Streikbruchprämien zu beurteilen? Verhält sich der Arbeitgeber rechtswidrig, wenn er Streikenden eine Prämie verspricht, wenn sie die Arbeit wieder aufnehmen? Können sich andere Arbeitnehmer auf das Angebot des Arbeitgebers berufen?

 

Sachverhalt:

 

Der Arbeitnehmer ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer vollzeitbeschäftigt.

In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen.

Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie. Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 Euro brutto und in einem zweiten betrieblichen Aushang in Höhe von 100 Euro brutto zugesagt.

Der Arbeitnehmer, der ein Bruttomonatseinkommen von 1.480 Euro bezog, folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder.

Später legte der Arbeitnehmer Klage ein. Mit seiner Klage hat er die Zahlung von Prämien – insgesamt 1.200 Euro brutto – verlangt und sich hierfür vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.

 

Entscheidung Streikbruchprämie:

 

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Der Arbeitnehmer erhielt keine Zahlungen aufgrund der ausgesprochenen Prämie.

 

Ungleichbehandlung!

 

In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liegt zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten.

 

Rechtfertigung der Ungleichbehandlung!

 

Diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers.

 

Unangemessenheit der Höhe der Prämie!

 

Für diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach war die ausgelobte Streikbruchprämie – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg – nicht unangemessen.

 

Fazit zur Streikbruchprämie:

 

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

 

Quelle zum Fall „Streikbruchprämie“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.2018, Az.: 39/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/arbeitskampf-streikbruchpraemie-als-zulaessiges-kampfmittel/

 

 

Streikbruchprämie

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht – Streikbruchprämie
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