Das vorgerichtliche Mahnverfahren
Unbezahlte Rechnungen für getätigte Leistungen kommen im alltäglichen Leben häufig vor. Grade für kleine, mittelständische Unternehmen und Selbstständige stellt dies auf die Dauer gesehen ein großes Problem dar.
Nicht bezahlte Rechnungen für erbrachte Leistungen können im schlimmsten Falle das Unternehmen oder den Selbstständigen in seiner Existenz bedrohen. Deshalb ist es umso wichtiger, dass der Gläubiger schnell an sein Geld gelangt, um seinerseits die eigenen offenen Rechnungen, die eigenen Mitarbeiter, die Miete bezahlen zu können und ein geregeltes Einkommen für die eigene Familie zu besitzen.
Zwar kann es immer mal wieder passieren, dass einige Kunden es schlicht weg vergessen eine Rechnung zu bezahlen, eine Rechnung verlegen oder aus anderen Gründen die Rechnung nicht sofort begleichen, allerdings gibt es auch Kunden, die bewusst nicht auf Rechnungen reagieren und versuchen, sich um den zu erbringenden Betrag zu drücken.
In beiden Fälle ist es somit umso wichtiger, dass der Kunde erinnert wird, dass noch ein offener Betrag zu bezahlen ist. Falls dieser tatsächlich die Rechnung verlegt oder vergessen hat, den offenen Betrag zu zahlen, kommt er dem wohl dann in der Regel nach. Es werden dann keine weiteren Schritte nötig, sodass diese Situationen schnell und effizient gelöst werden können.
Doch auch wenn der Schuldner konsequent seine Leistung verweigert, wird ihm vor Augen gerufen, welchen Betrag er noch zu begleichen hat.
So kann zunächst etwa eine Zahlungserinnerung erfolgen.
Eine weitere Möglichkeit der Erinnerung ist die Mahnung. Zunächst bietet sich eine zivilrechtliche Mahnung an, bevor man etwa auf gerichtliche Mahnverfahren zurückgreift. Dabei ist die Mahnung eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Wieso sollte gemahnt werden?
Die Anmahnung ist bedeutsam für
- als Zahlungserinnerung,
- für das Entstehen des Zahlungsverzug,
- für Verzugszinsen,
- für Verzugsschadensersatz und
- für die Frage der Kosten im Rechtstreit.
Mahnverfahren als Zahlungserinnerung
Zum einen bietet die Mahnung dem Schuldner eine Zahlungserinnerung, falls dieser wie oben erwähnt die Rechnung oder ähnliches verlegt hat und die Rechnung ohne weiteres begleichen will und dies dann nach Erhalt der Mahnung auch tut.
Mahnverfahren und Zahlungsverzug
Weiter sollte der Schuldner angemahnt werden, wenn dieser nicht gezahlt hat, um ihn in Zahlungsverzug zu bringen.
Grundsätzlich tritt der Zahlungsverzug erst mit der Mahnung ein. Allerdings kann auch unabhängig von der Mahnung Zahlungsverzug eintreten, etwa durch eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung des Schuldners, durch Ablauf einer vertraglich vereinbarten Leistungsfrist, welche eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder durch verstreichen lassen einer gewissen Frist nach Rechnungserhalt, regelmäßig sind es 30 Tage.
Mahnverfahren und Verzugszinsen
Der Zahlungsverzug bringt den Vorteil, dass nach dem Gesetz ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzuges dem Gläubiger Verzugszinsen und auch Schadensersatzansprüche wegen Verzugsschaden zustehen.
Die Verzugszinsen betragen:
- 5,00 % über dem Basiszinssatz,
- 9,00 % über dem Basiszinssatz, wenn keiner der Beteiligten ein Verbraucher ist.
In sehr vielen Fällen sind Verzugszinsen vertraglich nicht geregelt.
Mahnverfahren und Schadensersatz
Weiter muss der Schuldner dem Gläubiger ab diesem Zeitpunkt den Verzugsschaden ersetzten, also anfallende Kosten für die Rechtsverfolgung, Anwaltskosten oder auch für weitere Mahnungen. Diese gesetzlichen Folgen für den Zahlungsverzug haben für den Gläubiger somit Vorteile.
Mahnverfahren und die Kostenverteilung
Die Mahnung verhindert ebenfalls das Risiko der Kostentragung im gerichtlichen Verfahren. Ab Fälligkeit und Zahlungsverzug kann der Gläubiger zwar auch schon ohne vorherige Mahnung Klage erheben, allerdings birgt dies das Risiko, dass der Schuldner die Klageforderung sofort anerkennt. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu. Der Gläubiger gewinnt das Verfahren und dennoch werden ihm die Anwalts- und Gerichtsgebühren auferlegt, denn es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Schuldner wohl bei einer Mahnung auch ohne Klage wohl sofort die offene Forderung bezahlt hätte.
Dies stellt für beide Parteien und das Gerichtswesen einen einfacheren Weg dar.
Mahnen Sie den Schuldner auf jeden Fall an!
Welche Fristen gelten für das Mahnverfahren und wie läuft es ab?
Prinzipiell ist ein Anmahnen des Schuldners erst ab Fälligkeit möglich, also ab den Zeitpunkt, ab dem die Leistung hätte erbracht werden müssen. Dies kann zum einen durch AGB’s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) geregelt sein oder mit Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Frist:
- Verzug beim Geschäftskunden automatisch nach 30 Tagen
- Verzug beim Verbraucher automatisch nach 30 Tagen, aber Frist muss ausdrücklich in der Rechnung benannt werden
Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, wie lange eine Frist in der Mahnung sein sollte, in welcher der Schuldner die Forderung begleichen kann.
Empfehlenswert erscheint es allerdings die Mahnung nicht direkt nach Ablauf der Frist in der Rechnung zu versenden, sondern noch einige Tage abzuwarten, denn im Bankwesen kann es immer wieder zu Verzögerungen um einige wenige Tage kommen. Oftmals bietet es sich sogar an zunächst vor einer Mahnung nur eine Zahlungserinnerung zu verschicken.
Weiter sollte die Frist in der Mahnung selber nicht zu knapp bemessen sein, um dem Schuldner eine realistische Möglichkeit zu bieten, den offenen Betrag zu begleichen.
Falls mehrere Mahnungen erfolgen sollen, bietet es sich an die Fristen in jeder Mahnung zu verkürzen, um den Druck auf den Schuldner zu erhöhen. Weiter sollte auch, zumindest in der letzten Mahnung, das weitere Vorgehen beschrieben werden, etwa dass bei nicht Zahlung des Betrages weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, bis hin zu einem gerichtlichen Verfahren.
Insgesamt sollte die Mahnung bestimmt und ausdrücklich sein. Grade im Verlauf von mehreren Mahnungen sollte der Schuldner merken, dass die Lage für diesen ernster wird und er sich somit zur Zahlung veranlasst sehen wird.
Welche Form gilt für die Mahnung?
Mahnungen bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form. Die Mahnung kann somit schriftlich, aber auch mündlich ergehen. Aus Beweisgründen bietet es sich allerdings an die Mahnung schriftlich oder in Textform vorzunehmen.
Weiter gibt es ebenfalls keine gesetzlichen Regelungen zu der Anzahl der Mahnungen, welche nötig sind, um anschließend gerichtlich Vorzugehen. Eine einzige Mahnung kann somit schon völlig ausreichend sein. Allerdings entspricht es der kaufmännischen Gepflogenheit bis zu 3 Mahnungen auszusprechen, ehe gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dies ist allerdings keine Pflicht.
Eine Mahnung ist völlig ausreichend.
Weiter sollte die Mahnung aus Gründen der Klarstellung gewisse Informationen enthalten. Diese wären zum einen das Datum, die Rechnungsnummer, der Lieferschein, und das Zahlungsziel.
Unsere Beratung zur Mahnung und zum vorgerichtlichen Mahnverfahren
Wir beraten Sie individuell in Ihrer Situation, welche Möglichkeiten bestehen, gegen nicht bezahlte Rechnungen vorzugehen.
Wir verfassen für unsere Mandanten Mahnungen und kümmern uns bei Bedarf auch um das nachfolgende gerichtliche Mahnverfahren.
Sie können sich auf Ihre normale Tätigkeit konzentrieren. Wir behalten die gesetzten Fristen im Auge und informieren Sie über mögliche weitere Schritte. Auch prüfen wir fortwährend die Rechtslage. Zeigen sich materiellrechtliche oder verfahrensmäßige Probleme, so machen wir Sie darauf aufmerksam.
Verfasser des Beitrages: Herr Emanuel Pusch
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen
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