Eingruppierung einer Ärztin
In seiner Entscheidung vom 21.12.2017, Az.: 6 AZR 863/16, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob eine frühere Beschäftigung im Rahmen der Eingruppierung zu berücksichtigen sei.
Tarifverträge regeln häufig die Höhe der Vergütung. Dabei erfolgt die Eingruppierung in Lohngruppen entsprechend der beruflichen Qualifikation, der beruflichen Erfahrung und Betriebszugehörigkeit. Die Einzelheiten können dem jeweiligen Tarifvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung entnommen werden.
So war es auch in dem hier streitgegenständlichem Fall. Betroffen war eine Ärztin, auf die der Tarifvertrag Ärzte Hessen Anwendung fand.
Der beklagte Arbeitgeber hat Jahre der Berufserfahrung außer Betracht gelassen, in denen die Klägerin für eine privatrechtlich betriebene Neurologische Klinik tätig war. Das Außerachtlassen dieser beruflichen Jahre führte zu einer niedrigen Gruppe und damit auch niedrigeren Vergütung.
Berücksichtigung von Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen?
Der beklagte Arbeitgeber argumentierte damit, dass für die zwei Jahre eine schädliche Unterbrechung vorliege. Es stützte sich dabei auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen, die u. a. den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 regelt. Danach muss die dafür erforderliche Zeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt sein.
Das Bundesarbeitsgericht sah die Rechtslage anders. Allein maßgeblich sei insoweit § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen. Diese Bestimmungen kennen keine schädlichen Unterbrechungen.
An dieser Entscheidung zeigt sich sehr deutlich, wie wichtig es sei, die eigene Eingruppierung durch den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu überprüfen.
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Die vollständige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht zum Fall „Eingruppierung“ finden Sie unter:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-863-16/?highlight=6+AZR+863%2F16
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