Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Einheit des Verhinderungsfalls

In der Entscheidung vom 25.05.2016, Az.: 5 AZR 318/15, setzt sich das Bundesarbeitsgericht mit der Verpflichtung zur Zahlung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Eintritt mehrerer Krankheiten auseinander.

 

Sachverhalt: Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankheiten

 

Der Arbeitnehmer litt unter einem schmerzhaften Rückenleiden und wurde deswegen von seinem Arzt vom 09. September bis zum 20. Oktober krankgeschrieben.

Am 17. Oktober erschien er bei seinem Hausarzt und klagte wegen Schulterschmerzen. Am 21. Oktober stellte sein Arzt eine Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aus.

Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung vom 21. Oktober bis zum 1. Dezember. Der Arbeitgeber verweigerte dies.

 

Entscheidung zur Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankheiten:

 

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (im Folgenden: EFZG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Dies gilt grundsätzlich auch bei einer erneuten Erkrankung. Hier gibt es jedoch Ausnahmen.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Entgeltzahlung im Krankheitsfall nur dann, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Die zweite Ausnahme liegt vor, wenn der Arbeitnehmer während der ersten Arbeitsunfähigkeit an einem weiteren Leiden erkrankt, wie es in dem hier vorliegenden Fall geschehen sein könnte. Der neue Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits im Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer Arbeitsverhinderung führte.

Wenn im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu klären ist, ob die neue Erkrankung nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, so trifft den Arbeitnehmer die Beweislast. Es obliegt ihm zu beweisen, dass er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war. Bleibt dies ungeklärt, so hat er die negativen Folgen zu tragen.

Insoweit ging das Bundesarbeitsgericht auch hier davon aus, dass die zwischenzeitliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht vorgelegen habe. Der Arbeitgeber obsiegte in dem Rechtstreit.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Die vollständige Begründung der Entscheidung „Einheit des Verhinderungsfalls“ finden Sie unter:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-318-15/?highlight=5+AZR+318%2F15

 

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankheiten
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