Kündigung – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Wenn der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen kündigen möchte, muss er den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung. Zudem benötigt er die Zustimmung des Integrationsamtes.

Wann muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung anhören? Das Gesetz gibt vor, dass dieses unverzüglich zu geschehen ist. Aber was heißt es eigentlich?

Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 8.6.2018, Aktenzeichen:5 Sa 458/17.

 

Sachverhalt

 

Der Arbeitgeber beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2017.

Der Arbeitnehmer trug vor, dass die Schwerbehindertenvertretung sei verspätet angehört worden. Zumindest erfolgte ihre Anhörung nicht mehr unverzüglich.

 

Entscheidung

 

Das Bundesarbeitsgericht verneinte, dass die Kündigung sei nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF unwirksam sei, weil die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe.

 

Fazit:

 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam.

Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG).

Die Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

 

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Quelle zum Fall „Kündigung – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 68/18 vom 13.12.2018, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018-12&nr=21668&pos=2&anz=6&titel=K%FCndigung_-_Beteiligung_der_Schwerbehindertenvertretung

 

 

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Schwerbehindertenvertretung: Kündigung – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
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