Softwareerstellungsvertrag – Besonderheit

Viele Unternehmer sind darauf angewiesen, einen individuellen Softwarelieferungsvertrag für ihren eigenen Unternehmerischen Bedarf erstellen zu lassen.

 

Problem: Unklarheiten bei der Auftragserteilung?

 

Zuweilen wenden sich Unternehmer an einen Softwarelieferanten und beschreiben das technische Problem, das sie haben. Es wird ein mündlicher oder ein schriftlicher Vertrag geschlossen. Bereits nach kurzer Zeit stellen die Vertragspartner fest, dass ihren Erwartungen nicht entsprochen wird. Vor allem bei dem Auftraggeber zeigt sich eine große Unzufriedenheit. Termine, die er zwischenzeitlich gesetzt hat, werden nicht eingehalten. Die erstellte Software ist nicht kompatibel und führt nicht die Funktionen aus, wie vom Auftraggeber erwartet.

 

Rechtsprechung: Risikozuweisung! 

 

Hier sagt die Rechtsprechung, dass in diesem Falle der Softwarelieferant nur ein Ergebnis schuldet, das einem mittleren Ausführungsstandart nach dem Stand der Technik entspricht.

Der Softwarelieferant hat hier möglicherweise trotz der hohen Unzufriedenheit des Auftraggebers ein Werk mittlere Ausführungsstandart geliefert. Der Auftraggeber ist erstaunt und enttäuscht. Er fragt sich, ob er selbst etwas falsch gemacht hat.

 

Pflichtenbuch!

 

Dieses ist zu bejahen. Er hat kein Pflichtenbuch (auch genannt Sollkonzept, funktionelle Spezifikation, Fachspezifikation) vorgelegt. Das ist ein Leistungsverzeichnis, für welches er verantwortlich ist. Der Auftraggeber hat immense Nachteile zu tragen, wenn kein Pflichtenbuch vorgelegt wird.

Den Softwareentwickler trifft nur eine Beratungspflicht. Diese ist umso höher, je geringer die Fachkunde des Auftraggebers ist. Nichtsdestotrotz, trifft den Auftraggeber die Verantwortlichkeit für das Vorhandensein und die Vollständigkeit eines Pflichtenbuches.

Folglich steht dem Softwareentwickler die volle Vergütung zu, wenn der Auftraggeber seiner Verantwortlichkeit zur Beibringung eines vollständigen Pflichtenbuches nicht genügt.

Jetzt fragt sich der Unternehmer, woher er das Pflichtenbuch herzaubern soll.

 

Vertrag über die Erstellung eines Pflichtenbuches!

 

Er kann seinen Softwareentwickler durch einen gesonderten Werkvertrag mit der Erstellung eines Pflichtenbuches beauftragen. Dann muss der Auftraggeber die Erstellung des Pflichtenbuches auch dann bezahlen, wenn der Softwareerstellungsvertrag nicht zustande kommt. Hier ist natürlich besonders wichtig, dass sich der Auftraggeber die spätere urheberrechtliche Nutzung einräumen lässt, um das Pflichtenbuch dennoch anderweitig nutzen zu können.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass nach dem Softwareentwicklungsvertrag der Softwareentwickler die Verpflichtung übernimmt, das Pflichtenbuch vorzulegen. Wichtig ist für den Auftraggeber dann, dass die Bereitstellung, Überprüfung und Abnahme des Pflichtenbuches explizit geregelt wird.

Die Erstellung einer Individualsoftware ist eine sehr wichtige Sache für Ihr Unternehmen. Sorgen Sie daher für beiderseitige Zufriedenheit…

 

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Pflichtenbuch

 

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Softwareerstellungsvertrag – das Pflichtenbuch
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