Anwaltsgebühren

 

Das deutsche Vergütungssystem von Rechtsanwälten kennt zwei Vergütungsformen. Einerseits sind anwaltliche Gebühren im Gesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, geregelt. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, eine individuelle Vergütung mit dem Mandanten zu vereinbaren.

 

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Die Honorarvereinbarung – Vereinbarte Anwaltsgebühren

 

Honorarvereinbarungen zwischen Mandanten und Rechtsanwälten bedürfen der Schriftform. Das Gesetz und die Rechtsprechung geben eine Vielzahl von Beschränkungen vor. So ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als sie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Die Untergrenzen werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegeben.

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Zudem können Honorarvereinbarungen gegen das AGB-Recht verstoßen oder sittenwidrig sein.

Im Übrigen können Rechtsanwälte Pauschalbeträge, gestaffelte Pauschalbeträge, ein Vielfaches der gesetzlichen Gebühren, Zusatzgebühren, einen höheren Gegenstandwert und Zeithonorare vereinbaren.

Honorare können ausgehandelt werden. Der Mandant sollte daher zumindest offen darüber reden.

Nach unseren Erfahrungen stellt sich unseren Mandanten die Abrechnung nach dem RVG als gerecht und richtig dar, weil der Gesetzgeber die Gewähr für die Angemessenheit der gesetzlichen Anwaltsgebühren bietet.

Eine Honorarvereinbarung wird regelmäßig dann abgeschlossen, wenn das Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt besonders hoch ist, die Angelegenheit einen sehr hohen Arbeitsaufwand erfordert oder die gesetzlich vorgesehen Gebühren unangemessen niedrig erscheinen. Ein potentieller Mandant sollte sich nicht gänzlich einer Honorarvereinbarung verschließen. Diese kann für ihn ebenfalls Vorteile bieten.

 

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – gesetzliche Anwaltsgebühren

 

Im Regelfall wird ein Rechtsanwalt unter Zugrundelegung der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Diese Kosten und der Weg ihrer Ermittlung sind den meisten Mandanten nicht bekannt.

Nach deutschem Recht ist jede anwaltliche Dienstleistung zu vergüten. Die anwaltliche Vergütung berechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Im Prinzip bedeutet dies, dass jeder Rechtsanwalt unter Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für die gleiche Dienstleistung Gebühren in gleicher Höhe in Rechnung stellt.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt, dass sich anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert und den einzelnen Gebührentatbeständen richten. Demgegenüber bestehen Ausnahmen im Strafrecht und im Sozialrecht. Hier gibt der Gesetzgeber einen Gebührenrahmen vor. Es wird zwischen gerichtlichen und vorgerichtlichen Verfahren unterschieden.

 

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Anwaltliche Erstberatung

 

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beträgt die Gebühr für eine anwaltliche Erstberatung bei Verbrauchern zwischen 15,00 € und 190,00 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wie hoch der konkrete Betrag in dem Gebührenrahmen genau ausfällt, ist von dem Zeitaufwand, dem Schwierigkeitsgrad der Sache sowie von der Bedeutung für den Mandanten abhängig.

Beispiel:

  • Beratungsgebühr gem. § 34 RVG: …………………………  .190,00 €
  • 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG: ……. ………36,10 €
  • Gesamtbetrag:……………………………………………………    .. 226,10 €

Die maximale Gebühr für eine Erstberatung beträgt bei Verbrauchern 226,10 €. Falls der Rechtsanwalt diese Gebühr abrechnet und dann in der konkreten Sache außergerichtlich oder gerichtlich tätig wird, so ist diese Gebühr auf die weiteren Gebühren anzurechnen. Die anfallenden Gebühren verringern sich entsprechend.

 

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Berechnung der Gebührenhöhe

 

Im Übrigen bestimmt das Gesetz, dass die Höhe der anwaltlichen Gebühren vom Gegenstandswert sowie von dem einschlägigen Gebührentatbestand abhängig ist. Handelt es sich um eine Forderung, so stellt ihre Höhe den Gegenstandswert dar. In allen anderen Angelegenheiten bestimmt das Gesetz oder die Rechtsprechung die Höhe des Gegenstandswertes. Als Beispiel sei die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses genannt. Hier ist der Gegenstandswert das dreifache Monatsbruttogehalt.

 

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Anwaltsgebühren im vorgerichtlichen Verfahren

 

Für das vorgerichtliche Verfahren wird eine Geschäftsgebühr abhängig vom Gegenstandswert in Ansatz gebracht. Ihre Höhe liegt zwischen 0,5 und 2,5. Die Mittelgebühr beträgt 1,3. Zuzüglich zu der Geschäftsgebühr werden die Kosten der Telekommunikation oder die Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie 19 % Umsatzsteuer hinzugerechnet.

Falls eine Einigung oder ein Vergleich vorgerichtlich erzielt wird, so fällt eine 1,5 Einigungsgebühr an. Der Rechtsanwalt kann darüber hinaus seinem Mandanten alle ihm entstandenen Auslagen in Rechnung stellen. Das können Fahrtkosten oder Kopierkosten sein.

Eine Tabelle, aus der sich die einzelnen Gebühren in Abhängigkeit vom Streitwert ergeben, ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar:

http://www.refrago.de/rechtsanwaltsgebuehrentabelle_nach_rvg-ab_01.08.2013.html

Beispiel:

Angenommen wir werden für unseren Mandanten in einer Arbeitssache tätig und korrespondieren mit seinem Arbeitgeber wegen nicht bezahlten Arbeitslohns für die letzten zwei Monate. Der nicht bezahlte Betrag beträgt pro Monat 1.900,00 € brutto. Die unserem Mandanten gestellte Rechnung sieht, wie folgt aus:

  • Gegenstandswert: 3.800,00 € (2 Monate x 1.900,00€)
  • 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG……..327,60 €
  • Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG….:……. 20,00 €
  • Zwischensumme……………………………………   …………… 347,60 €
  • 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG…….:…. 66,04 €
  • Gesamtbetrag…………………………..         ……… …………… 413,64 €

An dieser Berechnung sehen Sie, dass die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ohne eine Einigung bei einem Gegenstandswert von 3.800,00 € eine Bruttovergütung in Höhe von 413,64 € verursacht.

 

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Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren

 

Im gerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr. Darüber hinaus werden die tatsächlichen Kosten der Telekommunikation oder die Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie 19 % Umsatzsteuer hinzugerechnet. Es kann eine 1,0 Einigungsgebühr entstehen, sofern eine Einigung oder ein Vergleich zustande kommt. Des Weiteren kann der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren den Ersatz aller Auslagen, wie Reisekosten, Gebühren für amtliche Auskünfte, Kopierkosten, in Rechnung stellen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das gerichtliche Verfahren über drei Instanzen hinziehen kann. Die hier aufgeführten Informationen beziehen sich nur auf die erste Instanz.

Beispiel:

Der Rechtsanwalt legte Zahlungsklage gegen den Arbeitgeber seines Mandanten mit dem Antrag ein, der Arbeitgeber solle an seinen Arbeitnehmer 3.800,00 € zahlen. Der Rechtsanwalt nimmt auch an einem gerichtlichen Termin teil. Für diese Tätigkeit sind folgend Gebühren zu entrichten:

  • Gegenstandswert: 3.800,00 €
  • 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG:……………..327,60 €
  • 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG:…………………. 302,40 €
  • Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG:………………….. 20,00 €
  • Zwischensumme: ……………………………   ……….     ………..:::….650,00 €
  • 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG: …………………123,50 €
  • Gesamtsumme:……………………………   …….:::……    ……………. 773,50 €

Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 3.800,00 € betragen die anfallenden anwaltlichen Gebühren für das Gerichtsverfahren 773,50 €.

Wir hoffen, dass unsere Erläuterungen Ihnen helfen zu verstehen, wie anwaltliche Gebühren grundsätzlich berechnet werden. Sie können damit vorab kalkulieren, mit welchen anwaltlichen Gebühren Sie mindestens rechnen müssen.

Der nachfolgende Link führt Sie auf eine sehr übersichtliche Seite, auf der Sie Ihre anwaltlichen Kosten konkret berechnen können. Wir meinen, dieser rvg-Rechner sei sehr gut konzipiert. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass Sie Sicherheit über die auf Sie zukommenden Gebühren nur im Rahmen einer anwaltlichen Beratung erlangen können. Wir schließen daher die Gewährleistung diesbezüglich aus.

https://www.soldan.de/rvgrechner

 

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