Rechtsanwältin Swist – Grundsätze der anwaltlichen Zusammenarbeit
Stand 04.02.2016
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Kanzlei Swist, Graf-Adolf-Str. 61 in Düsseldorf und ihren Auftraggebern. Sie sind Grundlage des Anwaltsvertrages mit der Kanzlei Swist.
Im Folgenden wird die Kanzlei Swist als „Kanzlei“ bezeichnet. Die die Kanzlei beauftragenden Auftraggeber werden als „Mandant“ bezeichnet.
§ 1 Umfang und Ausführung des Anwaltsvertrages
- Der Umfang der von der Kanzlei – Rechtsanwältin Swist – zu erbringenden Leistung richtet sich nach dem Auftrag und wird im Rahmen der Erstberatung ermittelt und mit dem Mandanten vereinbart. Die Beratung kann auch Gegenstand des Auftrages sein.
- Der Mandant verpflichtet sich, ein vollständiges Mandantenstammblatt auszufüllen und der Kanzlei zur Verfügung zu stellen.
- Die Kanzlei behandelt alle vom Mandanten genannten Tatsachen und Umstände, im Besonderen auch Zahlen, als richtig. Eine Überprüfungspflicht durch die Kanzlei besteht nicht. Sofern die Kanzlei die mangelnde Richtigkeit oder Schlüssigkeit feststellt, weist sie den Mandanten darauf hin. Es obliegt dem Mandanten, Tatsachen und Umstände richtigzustellen bzw. die Schlüssigkeit darzulegen.
- Die Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenden Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn sie schriftlich vereinbart worden ist.
- Der Mandant ist verpflichtet, eine gesonderte schriftliche Vollmacht auszustellen.
- Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel nicht möglich, so sind die Rechtsanwälte im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Der Mandant trägt in diesem Fall die anwaltlichen Gebühren auch dann, wenn er die zur Fristwahrung eingelegten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nicht einlegen wollte.
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§ 2 Vergütung
- Die Vergütung der Kanzlei – Rechtsanwältin Swist – richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Steuerberatergebührenverordnung, soweit nicht durch Honorarvereinbarung eine andere Vergütung individuell vereinbart wurde.
- Die Höhe der gesetzlichen Vergütung richtet sich nach dem Streitwert.
- Soweit für die Tätigkeiten keine gesetzliche Regelung besteht, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung.
- Individuell vereinbarte anwaltliche Honorare bedürfen der Schriftform.
- Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Vergütungsschuldner der Kanzlei ist der Mandant, selbst wenn er Inhaber einer Rechtschutzversicherung ist.
- Sofern der Mandant Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe begehrt, ihm diese aber nicht gewährt wird, bleibt er gegenüber den Rechtsanwälten Vergütungsschuldner. Die Vergütung der Kanzlei richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
- Die Vergütung der Kanzlei ist mit Rechnungsstellung fällig. Ab der ersten Mahnung kann die Kanzlei Verzugszinsen und Mahnkosten verlangen.
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§ 3 Vorschuss
- Mit Auftragserteilung kann die Kanzlei Vorschüsse auf die voraussichtlichen Gebühren fordern. Der Vorschuss ist sofort fällig und zu bezahlen.
- Wird der angeforderte Vorschuss nicht bezahlt, kann die Kanzlei die weitere Ausführung des Auftrages durch Erklärung gegenüber dem Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Im Übrigen stehen der Kanzlei ab der ersten Mahnung Verzugszinsen und Mahnkosten zu.
- Nichtzahlung eines Vorschusses berechtigt die Kanzlei zur fristlosen Kündigung des Anwaltsvertrages.
- Der Mandant wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm im Falle der Nichtzahlung der Vorschüsse erhebliche Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
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§ 4 Pflichten des Mandanten
- Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist.
- Im Besonderen hat er der Kanzlei alle für die Ausführung des Auftrages notwendige Unterlagen unaufgefordert, vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Kanzlei eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
- Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Kanzlei zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
- Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei über den Wechsel des Wohnsitzes oder Unternehmenssitzes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und seine neue Adresse mitzuteilen. Ferner hat der Mandant sicher zu stellen, dass er telefonisch bzw. elektronisch erreichbar ist. Dies gilt insbesondere für Zeiten der Ortsabwesenheit, wie beispielsweise Urlaub oder Geschäftsreise.
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§ 5 Unterlassene Mitwirkung des Mandanten
- Unterlässt der Mandant eine ihm nach § 4 oder eine sonstige ihm obliegende Mitwirkung, so ist die Kanzlei berechtigt, eine angemessene Frist zur Nachholung zu bestimmen und zu erklären, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ablehnen wird. Nach erfolglosem Ablauf der Fristen darf die Kanzlei den Anwaltsvertrag fristlos kündigen.
- Unberührt bleibt der Anspruch auf Schadensersatz wegen der unterlassenen Mitwirkung oder wegen des entstandenen Mehraufwandes und zwar auch dann, wenn die Kanzlei ihr Recht zur Kündigung nicht ausübt.
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§ 6 Verschwiegenheitspflicht
- Die Kanzlei ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr in Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Mandant sie schriftlich von dieser Pflicht entbindet.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung zur Wahrung rechtlicher Interessen der Kanzlei erforderlich ist.
- Die Kanzlei ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung und nach den Vertragsbedingungen der Rechtschutzversicherung des Mandanten zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
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§ 7 Mitwirkung Dritter
- Die Kanzlei ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages ihre Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmern heranzuziehen.
- Mit Zustimmung des Mandanten ist die Kanzlei berechtigt, Unterbevollmächtigte zu bestellen. Wird ein Unterbevollmächtigter zur Wahrnehmung eines Termins bestellt, so entsteht das Auftragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Unterbevollmächtigten und dem Mandanten. Für Gebühren des Unterbevollmächtigten haftet ausschließlich der Mandant. Die Kanzlei ist berechtigt, dem Unterbevollmächtigten Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 50 BRAO zu verschaffen.
- Die Kanzlei ist berechtigt, allgemeinen Vertretern im Sinne von § 53 BRAO im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 50 BRAO zu verschaffen.
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§ 8 Mängelbeseitigung
- Die Kanzlei hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängeln. Der Kanzlei ist Gelegenheit zu Nachbesserung zu geben.
- Offenbare Unrichtigkeiten, z. B. Schreibfehler oder Rechtschreibfehler, können von der Kanzlei jederzeit berichtigt werden.
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§ 9 Haftung
- Die Kanzlei haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Kanzlei haftet nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der Anspruch des Mandanten gegen die Kanzlei auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 250.000,00 Euro begrenzt. Die Kanzlei unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der ERGO Versicherung AG.
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§ 10 Beendigung des Anwaltsvertrages
- Der Anwaltsvertrag endet durch Aufhebungsvertrag, durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch den Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.
- Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag kann, wenn und soweit er ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt, von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Die Kanzlei – Rechtsanwältin Swist – ist verpflichtet, dem Mandanten alles, was sie zur Ausführung des Auftrages oder im Rahmen der Geschäftsbesorgung erhielt, herauszugeben. Außerdem ist die Kanzlei verpflichtet, dem Mandanten auf sein Verlangen hin alle erforderlichen Informationen, im Besonderen zum Stand der Angelegenheiten Auskunft zur erteilen und Rechenschaft abzulegen.
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die der Kanzlei ausgehändigten Unterlagen bei ihr abzuholen.
- Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung (Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages), so richtet sich der Vergütungsanspruch der Kanzlei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
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§ 11 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Unterlagen
- Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Handakten. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Handakten erlischt 6 Monate nach der schriftlichen Aufforderung gegenüber dem Mandanten, die Handakte in Empfang zu nehmen, sofern er die Handakte in dieser Frist nicht abgeholt hat.
- Zu den Handakten gehören alle Schriftstücke, die die Kanzlei anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat. Hiervon ausgenommen sind Briefwechsel zwischen der Kanzlei und dem Mandant sowie Schriftstücke, die dieser bereits in Unterschrift oder in Abschrift erhalten hat.
- Nach Beendigung des Mandates und auf Anforderung des Mandanten hat die Kanzlei dem Mandanten die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Kanzlei kann von Unterlagen, die sie an den Mandanten zurückgebt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
- Die Kanzlei kann die Herausgabe ihrer Handakte verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
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§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Kanzlei – Rechtsanwältin Swist – und dem Mandanten findet ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss jeglicher Einheitsgesetzgebung (z. B. CISG) Anwendung.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
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§ 13 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen
- Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
- Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zur ersetzen, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sowie dieser Regelung bedürfen der Schriftform.
- Im Falle sprachlicher Unklarheiten ist die deutsche Version dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
Kanzlei Swist – Rechtsanwältin Swist – Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen