Gerichtliches Mahnverfahren

Mahnbescheid – Erinnerung an die offene Forderung und der erste Schritt im gerichtlichen Verfahren

 

Ein Kunde hat die Rechnung nicht bezahlt. Auf Zahlungserinnerungen, und Mahnungen reagiert der Kunde nicht.

Welche Möglichkeiten bleiben Ihnen noch, wenn außergerichtliche Maßnahmen nicht wirken und der „freundliche“ Weg keine Früchte trägt? Muss der Verkäufer sofort Klage erheben, um an sein Geld zu gelangen?

Die Antwort ist Jain. Sie können jederzeit Klage erheben, um ihre Forderungen durchzusetzen oder zunächst den Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens einschlagen, als „vereinfachtes Gerichtsverfahren“. Dabei kann das gerichtliche Mahnverfahren gegebenenfalls auch in einem Klageverfahren enden.

Allerdings kann das gerichtliche Mahnverfahren schneller sein und es bedarf zunächst keiner Begründung einer Klageschrift und einer mündlichen Verhandlung. Sie müssen nur die Adresse des Schuldners kennen. 

 

Differenzierung zum „normalen“ Mahnverfahren

 

Das gerichtliche Mahnverfahren hat zu normalen Mahnung einige Vorteile.

Auch wenn grade Unternehmen den Schuldner vorher selber anmahnen, kann auch direkt das gerichtliche Mahnverfahren eingeschlagen werden. Die Vorteile direkt das gerichtliche Mahnverfahren einzuschlagen sind vielschichtig.

Zum einen kann das gerichtliche Mahnverfahren die Verjährung von Forderungen aufhalten.

Weiter wird der Mahnbescheid nicht von Ihnen selber oder von Ihrem Anwalt versendet, sondern vom Amtsgericht, das für Mahnverfahren zuständig ist. Der Mahnbescheid bekommt somit einen „offiziellen“ Charakter.

Weiter hat der Mahnbescheid, der im gerichtlichen Mahnverfahren ergeht, andere Wirkungen, etwa wenn auf den Bescheid nicht reagiert wird. Anders als bei einer normalen Mahnung ergeht im gerichtlichen Mahnverfahren der so genannte Vollstreckungsbescheid, also ein Vollstreckungstitel, wenn der Schuldner keine Reaktion zeigt.

 

Ignoranz des Mahnbescheides führt zum Vollstreckungstitel!

 

Wie kann sich der Schuldner verhalten, wenn er einen Mahnbescheid erhält?

 

Falls ein Schuldner einmal einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten sollte, gibt es grundsätzlich 3 Möglichkeiten, wie er reagieren kann:

  • Der Schuldner zahlt die Forderungen aus dem Mahnbescheid, die Mahnzinsen und die weiteren gerichtlichen Kosten. Falls er alle Forderungen begleicht, ist die Sache für ihn erledigt.
  • Eine denkbar schlechte alternative ist es, auf den Mahnbescheid nicht zu reagieren und zu schweigen. Darauf wird der Forderungsinhaber einen Vollstreckungsbescheid beantragen und mit diesem Vollstreckungstitel auch vollstrecken können. 
  • Die dritte Alternative ist es Widerspruch einzulegen. Falls der Widerspruch berechtigt ist, trägt derjenige, welcher das Mahnverfahren angestrengt hat, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Andernfalls wird der Gläubiger seine Forderung im Klageverfahren weiterverfolgen. Dadurch entstehen weitere Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. 

 

Was muss ich im gerichtlichen Mahnverfahren tun?

 

Es muss zunächst ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt werden. Dieser muss am zuständigen Mahngericht am Wohnort des Antragstellers oder am zentralen Mahngericht, wenn dieses gesetzlich vorgesehen ist.

Antragsformulare finden sich im Bürofachhandel.

Weiter ist auch ein maschinelles Verfahren möglich. Für die Ausfüllung der Anträge sollten die amtlichen Ausfüllhinweise beachtet werden.

Im gerichtlichen Mahnverfahren kann nur eine zivilrechtliche, fällige Geldforderung geltend gemacht werden. Für das gerichtliche Mahnverfahren ist es somit wichtig, dass der Schuldner sich in Zahlungsverzug befindet. Zum anderen muss die Adresse des Schuldners bekannt sein, damit der amtliche Mahnbescheid zugestellt werden kann. Anders als bei einer Klage gibt es beim gerichtlichen Mahnverfahren keine öffentliche Zustellung. Weiter muss aus dem Antrag für den Mahnbescheid hervorgehen:

  • Rechnungsdatum,
  • Rechnungsnummer,
  • Art der Leistung oder Bestellung des Kunden,
  • Bezeichnung der Parteien, und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter und/oder Prozessbevollmächtigte,
  • Adresse des Schuldners,
  • Adresse des Gläubigers/Antragsteller,
  • Benennung des Mahngerichts und des Gerichts, welches im streitigen Verfahren zuständig wäre.

Der Schuldner muss selbst überprüfen können, um welche Forderungen es sich handelt, ob er sie nicht eventuell schon bezahlt hat oder etwa zurückgetreten ist. Der Schuldner kann sich daran orientieren, welche weiteren Schritte er vornehmen will.

Auch kann ein Fehler im Antrag dazu führen, dass sich der Prozess etwa verlängert und höhere Kosten entstehen oder die Verjährung des Forderungsanspruches nicht gehemmt wird.

Das Gericht selbst prüft das Bestehen der Forderungen nicht. Es erfolgt keine mündliche Verhandlung und auch keine Beweiserhebung. Lediglich die Formalien des Antrages sowie die Plausibilität werden überprüft.  Sodann wird der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt und der Antragssteller darüber informiert. Der Antragssteller erhält vom Gericht eine Rechnung.

 

Gerichtliches Mahnverfahren: Wie hoch sind die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens?

 

Die Gerichtskosten berechnen sich nach der Höhe des Streitwertes, mindestens allerdings 32,00 € bei einer Forderung bis 1.000 €.

Der Antragssteller ist vorschusspflichtig. Der Betrag wird allerdings bei erfolgreichen gerichtlichen Mahnverfahren oder beim späteren Obsiegen im Klageverfahren vom Schuldner getragen.

 

Gerichtliches Mahnverfahren: Was können wir für unsere Mandanten tun? 

 

Gerne führen wir für Sie das gerichtliche Mahnverfahren durch.

Wir beraten Sie, welche Optionen am sinnvollsten und am erfolgversprechendsten sind: ein „normales“ Mahnverfahren, soweit dies von Ihnen nicht schon vorgenommen wurde, oder lieber ein gerichtliches Mahnverfahren oder doch lieber die direkte Klageerhebung.

Wir gehen auf Ihre individuellen Wünsche ein und geben dahingehend eine anwaltliche Beratung ab. Auch wenn Sie das gerichtliche Mahnverfahren grundsätzlich selbst einleiten können, wird Ihnen unsere Routine und unser materiellrechtliches Wissen helfen. Jeder Fall ist anders. Je nachdem, wie sich der Fall entwickelt, werden wir Sie weiter beraten und weitere, notwendige Schritte einleiten.

 

 

Verfasser des Beitrages: Herr Emanuel Pusch
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