Grenzfälle Erbrecht – oder anwendbares Erbrecht: Nach welchem nationalen Recht richtet sich die Erbfolge

Geht ein naher Mensch, so muss der Erbe eine Menge Formalitäten auf sich nehmen. Er muss, wenn der Erblasser  Vermögen in Deutschland hatte, den Nachlass abwickeln.

Unter Umständen ist er gezwungen, sich einen Erbschein zu besorgen. Will er das Erbe ausschlagen, so muss er dies vor dem richtigen Gericht oder einer hierzu vorgesehenen Stelle tun, also die Ausschlagung erklären.

Dabei muss er wissen, welches nationale Recht Anwendung findet, wenn das Recht verschiedener Staaten in Betracht kommt. Das anwendbare Erbrecht muss bestimmt werden. 

 

Rechtslage vor 2015

 

Es gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip!

Staatsangehörigkeitsprinzip: Unerheblich ist der letzte Wohnsitz des Erblassers. Anwendung findet das Erbrecht des Heimatstaates des Erblassers, das heißt das Erbrecht des Staates dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt.

Beispiel:

Ist ein Ehepaar im Jahr 2014 in Deutschland verstorben, wobei die Frau französische Staatsangehörige und der Ehemann italienischer Staatsangehöriger war, so wurde sie nach französischem Recht und ihr Ehemann nach italienischem Recht beerbt.

 

Rechtslage ab 2015

 

Die Rechtslage hat sich geändert. Es ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten.

Nach der EU-Erbrechtsverordnung soll zur Vereinfachung allerdings seit 2015 der gewöhnliche Aufenthalt über die Anwendung des Erbrechts entscheiden nach Art.21 I EU-ErbVO.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort meint den Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie oder er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Ermittlung erfolgt anhand tatsächlicher Verhältnisse. Die Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Ableben müssen berücksichtigt werden.

Hinweise auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort:

  • Schwerpunkt der sozialen Kontakte,
  • beruflicher Schwerpunkt,
  • familiäre Bindungen.

Nicht nur vorübergehend ist der Aufenthalt, wenn der beabsichtigte Aufenthalt von Beginn an zeitlich zusammenhängend mehr als 6 Monate betragen soll, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. Dann gilt dieser Ort von Beginn an als der gewöhnliche Aufenthalt. Der tatsächliche Daseinsmittelpunkt muss an diesen Ort verlegt werden.

(https://quito.diplo.de/ec-de/service/2015-06-10-erbrecht/1775684)

Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht gleichbedeutend mit dem gemeldeten Wohnsitz. Er muss also getrennt betrachtet werden, auch wenn der gemeldete Wohnsitz ein Indiz sein kann.

Es kann durchaus problematisch sein, wenn ein Erblasser sowohl in Deutschland als auch in Polen einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das kann beispielsweise dann sein, wenn er in Deutschland gearbeitet hat und in Polen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebte. Besonders schwierig wird die Lage dann, wenn er sowohl in Deutschland als auch in Polen Vermögen hinterlassen hat.

 

Anwendbares Erbrecht – Gesetzliche Ausnahmeregelungen

 

Gesetzliche Ausnahmeregelungen vom Prinzip des gewöhnlichen Aufenthaltsortes:

 

Rechtswahl durch den Erblasser 

 

Rechtswahl des Erblassers in der letztwilligen Verfügung, dass das Erbrecht der Staatsangehörigkeit des Erblassers angewendet werden soll nach Art.22 EU-ErbVO: Der Erblasser kann bereits zu Lebzeiten in seinem Testament bestimmen, dass beispielsweise das Erbrecht Österreichs nach seinem Versterben Anwendung finden soll.

 

Anwendbares Erbrecht – Gesamtheit aller Umstände

 

Gewöhnliche Aufenthalt ist im Ausland, aber Gesamtheit der Umstände deuten darauf hin, dass der Erblasser eine engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte, sodass das Erbrecht dieses Staates angewendet wird nach Art.21 II EU-ErbVO: insoweit ist insbesondere auf Diplomaten, Firmenvertreter, etc. zu verweisen.

 

Problemfälle zum anwendbaren Erbrecht

 

Kein gewöhnlicher Aufenthaltsort

 

Erblasser hatte keinen gewöhnlichen Aufenthalt über einen längeren Zeitraum. Er lebte abwechselnd in mehreren Staaten und reiste immer weiter, ohne sich wirklich niederzulassen und dies zu wollen. Hier stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.

Indizien und Hinweise für die Gesamtbeurteilung der tatsächlichen Umstände und das anwendbare Erbrecht sind dann die Staatsangehörigkeit oder wenn das Vermögen sich in einem bestimmten Staat befindet vgl.  Erwägungsgrund 24 der ErbRVO.

 

Fremdbestimmtes Verbringen

 

Fremdbestimmte Verbringung in einen anderen Staat, etwa aufgrund von Krankheit, Alter oder Gebrechlichkeit, wenn der spätere Erblasser nicht mehr in der Lage selber zu entscheiden, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben möchte. 
Besonders problematisch sind Missbrauchsfälle. Es muss dem Missbrauch vorgebeugt werden, dass der Aufenthalt ins Ausland nicht mit dem eigentlichen Ziel verlegt wird, dass etwa dadurch Pflichtteilansprüche umgangen werden.
Es ist ein Rückgriff auf Art.21 II EU-ErbVO vorzunehmen und die engere Bindung zu einem anderen Staat zu prüfen.

 

 

 

Verfasser des Beitrages: Herr Emanuel Pusch
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Anwendbares Erbrecht

 

 

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Grenzfälle des Erbrechts – Anwendbares Erbrecht
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