Persönlichkeitsrechte in neuen Medien

Persönlichkeitsrechte sind kein neues Thema, das uns erst seit der Digitalisierung begegnet. Sie haben eine lange Geschichte und eine umfangreiche Rechtsprechung.

 

Persönlichkeitsrechte!

 

Das Recht am gesprochenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht an der informationellen Selbstbestimmung genießen einen sehr hohen Schutz.

 

Bekanntmachung in der Sozial-, Privat- und Intimsphäre:

 

Veröffentlichungen in der Presse sind nur mit Zustimmung des Betroffenen oder beim eingeschränkten Schutzbereich absoluter Personen der Zeitgeschichte und relativer Personen der Zeitgeschichte zulässig. Aber auch in diesen Fällen ist die Veröffentlichung von Daten und Bildern nicht grenzenlos zulässig. So ist der Intimbereich tabu. Der Privatbereich genießt einen einzelfallbezogenen Schutz. Der Sozialbereich ist bei absoluten Personen der Zeitgeschichte nahezu schutzlos. Bei relativen Personen der Zeitgeschichte ist der Schutz auch in der Sozialsphäre nur einzelfallbezogen eingeschränkt. Unwahre Tatsachen durften ohnehin nie publiziert werden.

 

Gegenansprüche!

 

Erfolgte im Bereich der Presse eine Veröffentlichung, die unzulässig war, so konnte der Betroffene verschiedene Ansprüche geltend machen. Er konnte Unterlassung, eine Gegendarstellung, einen Widerruf oder Richtigstellung sowie Schadensersatz verlangen.

 

Gegenansprüche im Netz:

 

Nichts anderes gilt im Bereich der neuen Medien. Werden im Internet oder in sozialen Medien, wie beispielsweise auf der Plattform facebook, Informationen oder Bilder veröffentlicht, so kann der Betroffene die gleichen Rechte geltend machen, wie er sie bisher im Bereich der Presse in Anspruch nehmen konnte.

 

„Zeitlich unbegrenzte Spuren im Internet“

 

Im Bereich der neuen Medien tun sich aber neue Probleme auf, die sehr viel Bedacht erfordern. Man muss sich vor Augen halten, dass das Internet und öffentlich zugängliche soziale Netzwerke zum Sozialbereich gerechnet werden. Wenn persönliche Daten nicht geschützt werden, verbleiben sie dort für Jahre und können viel später vorgehalten werden. Mit 18 war vielleicht ein einmaliges Komasaufen ganz cool. Möchte man diese Bilder auch noch mit 38 Jahren im Netz sehen, wenn man sich um die Stelle eines Chefarztes bemüht. Auch der Urlaub mit dem ersten Freund kann etwas sehr Schönes sein. Aber die eigenen Bikinibilder will man doch nicht mit 42 Jahren von den eigenen Schülern vorgehalten bekommen.

 

„Erhebung und Verwendung von Daten im Internet“

 

Das ist das Hauptdilemma des Internets. Alles was wir dort machen hinterlässt Spuren. Nicht nur das, was wir bewusst veröffentlichen bleibt dort, aber auch das, was wir tun, wenn unser Verhalten durch die jeweiligen Anbieter ausgewertet wird (Stichwort: Tracking). Bewegungsprofile und Likies liefern Informationen, die zuweilen über das gehen, was wir von uns preisgeben wollen. Selbst § 13 Telemediengesetz, nach dem die Betroffenen über die Erhebung und Verwendung von Daten unterrichtet werden sollten, gewährleistet keine Sicherheit. Ich zumindest wurde noch nie über die Erhebung meiner Daten informiert. Aber als ich mir neue Möbel kaufen wollte und hierzu einige Seiten besucht hatte, zeigten sich noch Wochen später entsprechende Angebote auf meinem Bildschirm.

Noch beängstigender sind Gesichtserkennungsverfahren und Geotagging. Plötzlich kann ermittelt werden, wo man sich am Wochenende aufgehalten hat. Jedes Handeln wird ermittelbar bis vorhersehbar.

 

Bedacht der Benutzer!

 

Neue Medien machen das Verhalten der Benutzer gläsern. Insoweit ist es an den Betroffenen im Vorfeld darauf zu achten, was sie veröffentlichen. Die Gesetzeslage wird mit der Zeit einen Standard setzen, heute jedoch liegt es in der Hand des Einzelnen, was er selbst veröffentlicht

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Medienrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen

 

 

 

Persönlichkeitsrechte in Medien

 

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