Diskriminierung wegen Geschlechts

Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht?

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG

 

Die Diskriminierung, also Ungleichbehandlung wegen bestimmter Merkmale ist untersagt. Das AGG regelt, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität untersagt ist.

Eine unterschiedliche Behandlung ist jedoch dann zulässig, wenn der Zweck der unterschiedlichen Behandlung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die auszuübende Tätigkeit darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Mit anderen Worten, der Arbeitgeber kann nach den ansich diskriminierenden Merkmalen unterscheiden, wenn das für die konkrete Tätigkeit wichtig ist.

Nimmt der Arbeitgeber eine Ungleichbehandlung nach diskriminierenden Merkmalen vor, ohne dass dies für die Tätigkeit wichtig ist, so schuldet er dem Arbeitnehmer Schadensersatz.

Mit einer Ungleichbehandlung musste sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.2019, Az.: 8 AZR 2/19 auseinandersetzen.

 

Sachverhalt: Diskriminierung wegen Geschlechts

Der Kläger hatte sich im Juni 2017 ohne Erfolg bei dem Beklagten, einer genehmigten Privatschule in Bayern, auf die für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschriebene Stelle beworben.

Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten eine Entschädigung mit der Begründung, der Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wegen seines Geschlechts benachteiligt.

Der Beklagte meint, die Nichtberücksichtigung des Klägers im Stellenbesetzungs-verfahren sei nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig gewesen. Das Schamgefühl von Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen.

 

Entscheidung: Diskriminierung wegen Geschlechts

 

Der Kläger hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte nicht den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts entsprechend dargetan, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG ist.

Über die Höhe der Entschädigung konnte der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

 

Resümee: Diskriminierung wegen Geschlechts

 

Liegt die Notwendigkeit einer Ungleichbehandlung, so muss der Arbeitgeber sehr genau darlegen und beweisen können, wieso die Ungleichbehandlung für die Tätigkeit so wichtig ist.

 

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Quelle zum Fall „Diskriminierung wegen Geschlechts“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2019, Az.: 48/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-12&nr=23639&pos=0&anz=5&titel=Das_Geschlecht_der_Lehrkraft_als_zul%E4ssige_berufliche_Anforderung_im_Sportunterricht?

 

 

 

Diskriminierung wegen Geschlechts

 

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

Diskriminierung wegen Geschlechts
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button