Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

 

Viele Selbständige oder Gewerbetreibende würden sich gerne auf Vorschriften berufen, die in erster Linie für Arbeitnehmer gelten. Es erscheint nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, wieso eine unterschiedliche Behandlung vorgenommen werden sollte, wenn die Verhältnisse des formalen Selbständigen oder Gewerbetreibenden sich nicht wesentlich unterscheiden.

So war es auch in dem am 23.05.2018, Az.: 5 AZR 263/17, entschiedenen Fall.

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin ist als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig.

Der beklagte Landkreis erteilte ihr als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege.

Die Betreuungszeiten wurden in Absprache zwischen der Klägerin und den Eltern festgelegt. Für die Betreuung gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Dieser Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.

Die Klägerin gebar im März 2014 ein Kind.

Sie verlangt vom beklagten Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen.

Sie meint, sie sei Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, jedenfalls sei sie als eine solche zu behandeln.

Der Anspruch ergebe sich bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

 

Entscheidung über den Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:

 

Der Fünfte Senat hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichtet für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folgt kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimmt den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gilt für die UN-Frauenrechtskonvention.

Von wesentlicher Bedeutung ist bei solchen Sachverhalten das Weisungsrecht. Dabei ist für die Entscheidung Ausschlag gebend, ob der vermeintliche Arbeitnehmer an Weisungen des vermeintlichen Arbeitgebers hinsichtlich des Inhalts, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Leistung gebunden ist. Die Gerichte prüfen diese Frage immer sehr genau.

 

Fazit:

 

Wird eine selbständige „Tagesmutter“, die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

 

Quelle zum Fall „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2018, Aktenzeichen: 24/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-zuschuss-zum-mutterschaftsgeld-fuer-tagesmuetter/

 

 

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

 

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

Anwalt für Arbeitsrecht: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei gewerblicher Tätigkeit
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button