Lohn statt Betriebsrente – hier Kündigung einer Direktversicherung 

 

 

Es kann jedem passieren, dass plötzlich ein unerwarteter Geldbedarf auftritt. Vielleicht ist es eine Krankheit, die Arbeitslosigkeit des Partners oder ein Wunsch.

So war es auch in dem hier vorliegenden Fall. Der Arbeitnehmer kam auf die Idee, dass er für seinen aktuellen Finanzbedarf doch die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur Direktversicherung in Lohn umwandeln könnte. Gedacht, getan: So forderte er seinen Arbeitgeber auf, künftig an ihn Lohn zu zahlen statt der Beiträge zur Direktversicherung.

Nachdem der Streit alle Instanzen durchlaufen ist, musste sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2018, Aktenzeichen 3 AZR 586/16, mit der Problematik beschäftigen.

 

Sachverhalt:

 

Das Bundesarbeitsgericht sah folgenden Sachverhalt als gegeben an:

Der Arbeitnehmer schloss mit dem Arbeitgeber im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 € in eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Die Versicherung, die von dem Arbeitgeber durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009.

Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

 

Entscheidung:

 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Arbeitnehmer hat trotz der behaupteten Notlage kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

 

Fazit zur Kündigung einer Direktversicherung:

 

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Lohn statt Betriebsrente “ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2018, Aktenzeichen: 21/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltumwandlung-kuendigung-einer-direktversicherung-im-bestehenden-arbeitsverhaeltnis/?highlight=versicherungsvertrag+

 

Kündigung einer Direktversicherung

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Entgeltumwandlung – Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis
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