Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot

 

Die Videoüberwachung stellt einen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Dennoch kann es sein, dass ein Arbeitgeber sich auf berechtigte Interessen berufen kann, wenn er einen Raum mittels einer Kamera aufzeichnen möchte. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber erwartet, dass einer seiner Arbeitnehmer Eigentumsdelikte zu seinen Lasten begeht.

Genauso verhielt es sich in dem vorliegenden Fall.

 

Sachverhalt:

 

Die Arbeitnehmerin war in einem vormals von dem Arbeitgeber betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig.

Dort hatte der Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen.

Nach dem Vortrag des Arbeitgebers wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen habe sich gezeigt, dass die Arbeitnehmerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.

Die Arbeitnehmerin legte dagegen die Kündigungsschutzklage ein. Problematisch war, ob die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen einem Verwertungsverbot unterlägen, im Besonderen, ob der Arbeitgeber die Bildsequenzen unverzüglich hätte löschen müssen, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016.

 

Entscheidung:

 

Das Bundesarbeitsgericht hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Sollte es sich – was der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann – um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzt.

Der Arbeitgeber musste dann das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah.

Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.

 

Fazit:

 

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Quelle zum Fall „Offene Videoüberwachung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2018, Az.: 40/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/offene-videoueberwachung-verwertungsverbot/

 

Offene Videoüberwachung

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht – Offene Videoüberwachung
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