Gesetzlicher Urlaubsanspruch – unbezahlter Sonderurlaub
Problematik: Urlaubsanspruch während des Sonderurlaubs
Die Gewährung des Sonderurlaubs ist gar nicht so selten, wie man glaubt. Dabei vereinbaren der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbezahlte Freizeit.
Obwohl die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht haben, ist der Urlaubsanspruch entstanden. So sah die bisherige Rechtssprechung der Arbeitsgerichte. Konkret bedeutete das, dass die Arbeitnehmerin aus der Elternzeit zurückkehrte und unmittelbar danach in ihren Urlaub aus den Vorjahren, in denen sie in Elternzeit war, gehen konnte.
Diese Rechtssprechung stand nicht immer mit dem Gerechtigkeitsbewusstsein aller in Einklang. Die Rechtslage wurde häufig diskutiert, stark verteidigt und ebenso stark kritisiert.
Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19.032019, Aktenzeichen: 9 AZR 315/17, seine langjährige Rechtsprechung geändert.
Sachverhalt: Urlaubsanspruch während des Sonderurlaubs
Die Arbeitnehmerin ist bei der Arbeitgeberin seit dem 1. Juni 1991 beschäftigt.
Die Arbeitgeberin gewährte der Arbeitnehmerin wunschgemäß in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub, der einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangt die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Arbeitnehmerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Arbeitgeberin zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt.
Entscheidung: Urlaubsanspruch während des Sonderurlaubs
Die Revision der Arbeitgeberin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Arbeitnehmerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.
Der Senat hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung (BAG 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – Rn. 11 ff., BAGE 148, 115) hält der Senat nicht fest. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.
Ergebnis: Urlaubsanspruch während des Sonderurlaubs
Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Urlaubsanspruch während des Sonderurlaubs“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2019, Az.: 15/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden: