Das Internetgeschäft: e-commerce

 

Wenn Sie im Internet ein tolles Produkt anbieten oder verkaufen möchten, so müssen Sie bei der Gestaltung des Internetauftritts gewisse rechtliche Grundsätze berücksichtigen.  Aus Erfahrung kann ich Ihnen bestätigen, dass Sie hier eine Vielzahl von Vorschriften bzw. gesetzlichen Pflichten beachten müssen.

Selbstverständlich ist es nicht möglich, alle diese Pflichten ausführlich in einem kurzen Beitrag darzulegen. Wir wollen nur auf die wichtigsten Obliegenheiten hinweisen, damit Sie ein Fingerspitzengefühl entwickeln, wenn Sie sich mit der sehr schwierigen Materie befassen.

 

 

Zustandekommen des Vertrages –

 

Für das Zustandekommen von Verträgen im Internet gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Zugang der Annahme eines Vertragsangebotes richtet sich nach § 130 Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BGB).

Der Verkäufer muss sich dessen bewusst sein, wann der Vertrag zustande kommt. Dies ist insoweit wichtig, als der Bestellvorgang dem Käufer unverzüglich bestätigt werden muss, so § 312 i Abs. 1 Nr. 3 BGB. 

Ferner muss der Verkäufer darauf hinweisen, dass sich der Käufer mit seiner Bestellung zur Zahlung verpflichtet, § 312 j Abs. 3 BGB.

Schlussendlich muss der Verkäufer umfassend über den Inhalt des Vertrages und geltende Allgemeine Geschäftsbedingungen Auskunft geben, § 312 j Abs. 1 BGB.

 

 

Besonderer Schutz der Verbraucher im Fernabsatz –

 

In § 312 c ff BGB ist der Schutz des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften geregelt.

Der Schutz nach § 312 c BGB kommt dann zum Tragen, wenn Waren oder Dienstleistungen von Unternehmern an Verbraucher unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels verkauft werden.

Bei bestimmten Waren und Dienstleistungen findet die Vorschrift keine Anwendung: beispielsweise bei Versicherungen, Lebensmitteln oder Immobilien.

Beim Fernabsatz an Verbraucher muss der Verkäufer bestimmte vorvertraglichen Informationspflichten beachten:

Der Verkäufer muss gemäß § 312 d BGB die in Art. 246 a § 1 EGBGB Angaben machen.

Er muss dem Verbraucher den Vertrag bestätigen und den Vertrag zur Verfügung stellen, § 312 f BGB.

Ferner ist er verpflichtet, über das Widerrufsrecht gemäß § 312g i. V. m. § 355 ff BGB  und über das  Erlöschen des Widerrufsrechts zu informieren, § 312 f Abs. 3 BGB.

 

 

Schutz im b2b-Bereich –

 

Der Verkäufer ist hier zur Erteilung der Informationspflichten nach § 312 i BGB verpflichtet.

Ferner muss er § 246 c EGBGB beachten.

 

 

Impressumspflicht –

 

Jeder, der geschäftsmäßig eine Internetseite betreibt, ist zur Erteilung bestimmter Informationen verpflichtet, die sich nach § 5 Telemediengesetz richten.

Wird dieses nicht beachtet, so kann der Internetseitenbetreiber wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Darüber hinaus droht ihm eine Geldbuße.

 

 

Datenschutzerklärung –

 

Noch strengere Informationspflichten legt das Datenschutzrecht auf. Diese Informationspflichten sind unbedingt zu beachten.

 

 

Haftung für Inhalte auf der eigenen Internetseite –

 

Sodann ist darauf hinzuweisen, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn auf einer Internetseite Inhalte zugänglich gemacht werden, die rechtswidrig sind.

Was Schadensersatzpflicht, anbelangt gilt Folgendes:

Für eigene Inhalte haftet der Internetseitenbetreiber immer, § 7 TMG.

Handelt es sich um eine reine automatisierte Datenübermittlung, so haftet der Internetseitenbetreiber nicht, § 8 TMG.

Stellt der Internetseitenbetreiber Speicherplatz zur Verfügung, so haftet er solange nicht, solange er keine Kenntnis vom rechtsverletzenden Inhalt hat, § 10 TMG.  Bei Kenntnis kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung setzen kein Verschulden voraus und können unabhängig davon immer geltend gemacht werden.

Bei Hyperlinks wird dann eine Haftung angenommen, wenn sich der Internetseitenbetreiber mit dem verlinkten Inhalt solidarisch erklärt. Also ist auch hier Vorsicht geboten.

 

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