Ausschlussfristen bei Arbeitnehmerhaftung

 

 

Arbeitnehmer machen nicht immer alles richtig. Fehler passieren, deswegen sind wir Menschen. Manchmal scheitern Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers, weil er selbst in seinem Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel aufgenommen hat.

Mit einem solchen Sachverhalt musste sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 07.06.2018, Az:. 8 AZR 96/17, beschäftigen.

 

Sachverhalt:

 

Die Arbeitnehmerin war in dem Autohaus der Arbeitgeberin als Verkäuferin beschäftigt.

 

„Ausschlussfrist!“

 

Im Arbeitsvertrag der Parteien war bestimmt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

„Arbeitsanweisung!“

 

Im Betrieb der Arbeitgeberin bestand die Anweisung, ein Neufahrzeug, das entweder nicht vollständig bezahlt war oder für das keine gesicherte Finanzierung vorlag, nicht an einen Käufer herauszugeben, es sei denn, dass eine Einwilligung der Geschäftsleitung vorlag.

 

„Pflichtwidriges Verhalten“

 

Am Freitag, dem 19. September 2014, erschien ein Kunde zur Abholung eines von ihm im Mai bestellten Neuwagens. Der Kunde leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung, drängte auf Überlassung des PKW für das kommende Wochenende und sagte zu, das Fahrzeug am Montag, den 22. September 2014 zurückzubringen, woraufhin die Arbeitnehmerin dem Kunden das Fahrzeug überließ.

 

„Folgen der Pflichtverletzung“

 

Der Kunde brachte das Fahrzeug allerdings nicht wieder zurück. Auf eine von der Arbeitgeberin im September 2014 erstattete Strafanzeige hin wurde der Kunde Ende Oktober 2014 in Italien festgenommen und das Fahrzeug im November 2014 beschlagnahmt. Nach Aufhebung des Haftbefehls sowie der Beschlagnahme gaben die italienischen Behörden das Fahrzeug wieder an den Kunden heraus.

Im Februar 2015 nahm die anwaltlich vertretene Arbeitgeberin Kontakt mit den Anwälten des Kunden auf und verhandelte – letztlich erfolglos – jedenfalls über die Zahlung des Restkaufpreises durch den Kunden.

Der Arbeitgeberin entstanden weitere Kosten durch Beauftragung einer Detektei mit dem Ziel der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs und Einlegung einer Klage. Der Kunde war jedoch nicht auffindbar.

 

„Geltendmachung des Schadensersatzes“

 

Mit Schreiben vom 20. November 2015 forderte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin auf, ihre Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Im Dezember erhob sie gegen die Arbeitnehmerin Klage, mit der sie diese auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von. 29.191,61 Euro in Anspruch nahm. In diesem Betrag waren auch die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Freiburg enthalten.

 

Entscheidung:

 

Die Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Der Senat hat es offen gelassen, ob die Beklagte durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kunden ihre Vertragspflichten verletzt hat; mögliche Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin sind aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen.

Die Ausschlussfrist begann spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, als sich die Arbeitgeberin entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben, mithin jedenfalls vor dem 20. August 2015, so dass das Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. November 2015, sofern dieses überhaupt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung erfüllt, die Ausschlussfrist nicht gewahrt hat.

Etwas anderes folgt im Hinblick auf den Fristbeginn weder aus § 254 Abs. 2 BGB noch aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach war aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls keine vorrangige gerichtliche Inanspruchnahme des Kunden durch die Klägerin geboten, da es dieser nicht ohne weiteres möglich war, den Kunden mit rechtlichem und vor allem wirtschaftlichem Erfolg in Anspruch zu nehmen.

Als die Arbeitgeberin sich entschloss, Klage gegen den Kunden zu erheben, war erkennbar, dass eine solche Klage keine realistische Aussicht bot, von dem Kunden überhaupt irgendeine Leistung zu erlangen.

 

Fazit:

 

An diesem Fall zeigt sich ganz deutlich, dass von der Arbeitgeberseite in das Arbeitsverhältnis eingeführte Ausschlussklauseln selbstschädigend sein können.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Ausschlussfristen bei Arbeitnehmerhaftung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.06.2018, Az.: 30/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/schadensersatz-arbeitnehmerhaftung-ausschlussfrist-fristbeginn-faelligkeit/?highlight=Ausschlussklausel

 

Ausschlussfristen bei Arbeitnehmerhaftung

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Ausschlussfristen bei Arbeitnehmerhaftung
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