Bauabzugssteuer – „Steuerabzug bei Bauleistungen“

 

Besondere Beachtung ist den Fällen der Subunternehmerschaft bzw. den Fällen der Bauabzugssteuer zu schenken.

 

Was ist die Bauabzugssteuer?

 

Bauabzugssteuer ist der vom Rechnungsschuldner einbehaltener und an das Finanzamt des Auftragnehmers abgeführter Teilbetrag der Bruttorechnung. 

 

 Beuabzugssteuer beim Subunternehmervertrag

 

Gelegentlich erhalten Unternehmen bzw. Handwerker von anderen Handwerkern einen Auftrag, auf einer Baustelle Arbeiten zu verrichten. Der ausführende Handwerker, genaugenommen Subunternehmer, erbringt die Arbeiten und stellt hierüber seinem Auftraggeber eine Rechnung aus.

Beispiel: 

Der Hausbesitzer beauftragt den Unternehmer, einen Anbau an einem Gebäude zu errichten. Im Rahmen der Ausführung des Anbaus beauftragt Unternehmer den Isolierer, eine Isolierung anzubringen. Der Isolierer stellt nach Fertigstellung der Arbeiten dem Unternehmer eine Rechnung über 9.520,00 € (8.000,00 € zuzüglich 1.520,00 € Umsatzsteuer, insgesamt also 9.520,00 €) aus.

Hier hat der Unternehmer nur einen Teil des Bruttobetrages (85% = 8.092,00 €) an den Subunternehmer, den Isolierer, auszuzahlen. Den Differenzbetrag (15% = 1.428,00 €) hat der Auftraggeber, also der Unternehmer, an das Finanzamt des Auftragnehmers, also des Isolierers, fristgerecht anzumelden und abzuführen.

Bei dem an das Finanzamt abgeführten Teilbetrag der Bruttorechnung handelt es sich um die so genannten Bauabzugssteuer.

 

Zweck der Bauabzugssteuer

 

Mittels dieser vorzunehmenden Teilzahlung an den Subunternehmer soll der illegalen Beschäftigung entgegen gewirkt werden. Es soll vermieden werden, dass der Auftragnehmer, hier wäre es der Isolierer, mit dem erhaltenen Entgelt untertaucht und sich seiner Einkommensteuerpflicht entzieht.

Diese abgeführte Teilzahlung an das Finanzamt wird auf die später vom leistenden Unternehmer, dem Isolierer, zu entrichtende Einkommensteuern angerechnet. Auf einen späteren Antrag hin, kann eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuern  erfolgen.

 

Kann man etwas gegen die Pflicht zur Abführung der Bauabzugssteuer unternehmen?

 

Will der Subunternehmer den vollen Rechnungsbetrag von seinem Auftraggeber erhalten, bestehen zwei Möglichkeiten.

Erwirtschaftet der Auftraggeber steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (hauptsächlich Umsätze aus der Zurverfügungstellung von Immobilien, -Teilen), kann vom 15%igen Abzug abgesehen werden, wenn die Gegenleistung, also das Entgelt des Auftraggebers an den Auftragnehmer, im Kalenderjahr nicht mehr als 15.000,00 € beträgt. Bei den sonstigen Auftraggebern liegt die Grenze bei 5.000,00 € im Kalenderjahr.

Sind diese Grenzen überschritten und ist eine Bauabzugssteuer abzuführen, so kann der Auftragnehmer, also der Subunternehmer, eine sogenannte Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes dem Auftraggeber vorlegen. In dem Fall ist keine Kürzung des Bruttobetrages durch den Auftraggeber vorzunehmen.

Eine Freistellungsbescheinigung wird auf Antrag ausgestellt. Voraussetzung ist unter anderem, dass  der zu sichernde Steueranspruch nicht als gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, § 48b (1) Einkommensteuergesetz.

 

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Steuerabzug bei Bauleistungen

 

 

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Buchhaltung und Handwerkertätigkeiten auf Baustellen – Steuerabzug bei Bauleistungen
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