Unternehmer aus dem EU-Ausland und Leistungen aus dem EU-Ausland

Finden deutsche oder ausländische Rechnungsvorschriften Anwendung bei Leistungen aus dem EU-Ausland?

 

Grundsätzlich haben Rechnungen in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften zu entsprechen, so § 14 UStG. 

§ 14 Abs. 7 UStG regelt eine Ausnahme hiervon. 

Der Steuerschuldner besitzt eine Betriebsstätte im anderen EG-Land.

Wird ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Handwerker als Subunternehmer in Deutschland tätig, also ohne einen Sitz, eine Betriebsleitung oder z.B. eine Betriebsstätte in Deutschland zu begründen, ist in der Regel darauf zu achten, dass die von ihm ausgestellte Rechnung den Vorschriften des „Heimatlandes“ entsprechen.

Diese Regelung gilt allerdings für Fälle, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Fälle des § 13b UStG), § 14 (7) Umsatzsteuergesetz.

Hier wird oftmals auf den Ort der Betriebsstätte des Auftragnehmers abgestellt. Das ist regelmäßig der Ort an dem die Geschäftsführung ihren Sitz hat.

In der Praxis spielen hierbei Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen den jeweiligen Ländern eine besondere Rolle. Sie regeln Einzelheiten zu grenzüberschreitenden Sachverhalten wie etwa die Frage, wo sich im Einzelfall die Betriebsstätte befindet.

Beispiel:

Handwerker X hat in Polen sein Unternehmen angemeldet und hat dort seine Werkstatt, Lagerräume und Büroeinrichtungen. Unter seiner polnischen Anschrift werden Aufträge angenommen, die Kommunikationen mit den Auftraggebern geführt und die Rechnungen gestellt. Die Geschäftsführung befindet sich in Paris.

Wenn X seinem deutschen Auftraggeber, einem Bauunternehmen, eine Rechnung für eine sechswöchige Arbeit (Bauleistung am Grundstück) ausstellt, hat sich die Rechnungserteilung nach den polnischen Vorschriften zu richten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er eine handwerkliche Leistung in Deutschland erbringt.

 

Gibt es einen gesetzlich angeordneten Betriebsstättenwechsel bei Leistungen aus dem EU-Ausland?

 

Besondere Rolle kann vereinzelt der in einem Doppelbesteuerungsabkommen angeordnete Betriebsstättenwechsel spielen. Das ist zum Beispiel bei Bauausführungen und Montagefällen von Bedeutung.

Beispiel:

Der polnische Unternehmer X hat in Polen seine einzige Betriebsstätte. Er erhält einen Auftrag, Montagearbeiten in Deutschland zu verrichten. Dauern die Montagearbeiten in Deutschland länger als 12 Monate an, so ist bei Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (Deutschland / Polen) von einem Wechsel der Betriebsstätte auszugehen, Art. 5 (3) DBA. Die Betriebsstätte wird fiktiv von Polen nach Deutschland „verlagert“. X wird so behandelt, als ob sich seine Betriebsstätte in Deutschland befinden würde, obwohl seine einzigen physischen Betriebsräumlichkeiten sich weiterhin in Polen befinden.

In diesem Fall ist das Unternehmen wie ein „deutsches Unternehmen“ zu behandeln. Das Unternehmen hat in dem Fall sowohl Rechnungen nach den deutschen Rechtsvorschriften auszustellen als auch sämtlichen deutschen Steuerpflichten nachzukommen.

Es hat alle entsprechenden Steuererklärungen in Deutschland abzugeben. Die Buchhaltung hat sich auch an den deutschen  Rechtsvorschriften zu richten.

 

Was ist, wenn sich eine Betriebsstätte im anderen EG-Land und in Deutschland befindet?

 

Hat der polnische Unternehmer (Handwerker) in Deutschland ebenfalls eine Betriebsstätte errichtet, so sind Rechnungen nach den deutschen Rechnungsvorschriften auszustellen. 

 

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Leistungen aus dem EU-Ausland

 

 

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Buchhaltung und Handwerkertätigkeiten auf Baustellen – Leistungen aus dem EU-Ausland
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