Vergleichsverhandlungen bei vertraglich einer vereinbarten Ausschlussfrist

 

 

In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 5 AZR 262/17 vom 20.06.2018 musste sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Sachverhalt auseinandersetzen, der gerade bei uns Anwälten von erheblicher Bedeutung ist.

 

Das Problem: Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen!

 

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nehmen in den schriftlichen Vertrag eine Klausel auf, nach der etwaige Ansprüche in einer Frist von drei Monaten nach deren Fälligkeit verfallen, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden.

Beide haben auf ein gerichtliches Verfahren keine Lust und versuchen sich zu einigen. Die Verhandlungen führen aber im Nachhinein nicht zum Erfolg. Die Einigung kommt nicht zustande und die vertraglich vereinbarte Frist ist zwischenzeitlich auch abgelaufen. Verfällt dann der Anspruch oder besteht dennoch die Möglichkeit, den Anspruch durchzusetzen.

 

Sachverhalt im Zusammenhang mit der Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen:

 

Der durch das Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall fußte auf dem nachfolgenden Sachverhalt.

Der Arbeitnehmer war seit Januar 2014 bis Juli 2015 bei der Arbeitgeberin als technischer Sachbearbeiter beschäftigt und hat zuletzt 4.361,00 Euro brutto monatlich verdient.

Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die verlangt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssen, ansonsten verfallen sie.

Mit Schreiben vom 14. September 2015 forderte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Abgeltung von 32 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag von 6.387,52 Euro brutto sowie weitere 4.671,88 Euro brutto als Vergütung von 182,25 Überstunden, die sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers angesammelt hätten.

Die Arbeitnehmerin lehnte mit Schreiben vom 28. September 2015 die Ansprüche ab, wies allerdings darauf hin, dass sie eine einvernehmliche Lösung anstreben würde.

In der Folgezeit führten die Parteien über die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte Vergleichsverhandlungen, die bis zum 25. November 2015 andauerten, jedoch erfolglos blieben.

Daraufhin hat der Arbeitnehmer am 21. Januar 2016 Klage erhoben, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgt.

 

Die Entscheidung zur Problematik Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen!

 

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers nicht verfallen waren.

Der Arbeitnehmer hat die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war.

Der Senat musste deshalb nicht darüber entscheiden, ob die Verfallklausel insgesamt unwirksam ist, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

 

Fazit:

 

Verlangt eine arbeitsvertragliche Regelung von Ausschlussfristen, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet.

§ 203 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung.

 

Meine Empfehlung:

 

Der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber, sollte im Arbeitsverhältnis niemals zuwarten. Ausschlussfristen können sich auch aus beispielsweise Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben und sind nicht bekannt. Schnelles Handeln schützt vor Überraschungen! Gehen Sie immer den sicheren Weg!

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

 

Quelle zum Fall „Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2018, Az.: 32/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/hemmung-einer-ausschlussfrist-wegen-vergleichsverhandlungen/

 

Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen
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