Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers – Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bei einer interne Stellenausschreibung
Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen
Schwerbehinderte Menschen werden noch immer im Berufsleben benachteiligt. Das Gesetz versucht, etwaigen Diskriminierungen behinderter Menschen im Berufsleben entgegenzuwirken.
Beispielhaft ist die Situation der behinderten Menschen im Bewerbungsstadium. Oft gibt es unberechtigte Vorbehalte. Die Bewerbung eines behinderten Menschen wird von Vornherein nicht berücksichtigt oder nicht ernst genommen. Behinderte Menschen werden zum Bewerbungsgespräch nicht eingeladen oder nur zum Schein eingeladen, obwohl zu ihren Ungunsten die Entscheidung gefallen.
Oft handelt es sich aber auch nicht um Benachteiligungsfälle sondern um Sachentscheidungen, die zu einer für den behinderten Menschen negativen Entscheidung führen. Hier gilt besondere Vorsicht.
So auch in dem nachfolgend entschiedenen Fall.
Sachverhalt: Benachteiligung eines behinderten Menschen im Bewerbungsgespräch
Im März 2016 schrieb die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzen war.
Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Für beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch.
Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers blieben erfolglos.
Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich u. a. auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des SGB IX und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Benachteiligung eines behinderten Menschen im Bewerbungsgespräch
Die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg, Urteil vom 25.06.2020, Az.: 8 AZR 75/19.
Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und schuldet ihm deshalb nicht die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Zwar muss der öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Dieser Verpflichtung war die Beklagte allerdings dadurch ausreichend nachgekommen, dass die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anforderungsprofil eingeladen hatte, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurde und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.
Ergebnis: Benachteiligung eines behinderten Menschen im Bewerbungsgespräch
Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (aF)* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung.
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Benachteiligung eines behinderten Menschen im Bewerbungsgespräch“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.2020, Az.: 18/20, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden: