Ruhegeld nach Betriebsübergang 

Betriebsübergang

 

Es findet gar nicht so selten statt, dass ein Betrieb von einem anderen übernommen wird. 

Der Übernehmer hat kein Interesse daran, seine neuen Mitarbeiter besser zu behandeln als seine bisherige Belegschaft. 

Der neue Arbeitgeber kann kaum an jeden einzelnen Arbeitnehmer herantreten und ihm vermitteln, dass Besitzstände aufgelöst werden und er künftig, schlechtere Arbeitsbedingungen zu dulden hätte. Auf dieses Gespräch müsste sich der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber nicht einlassen. 

Um die Verschlechterung einzuführen, bedienen sich Arbeitgeber der Vertretungen, die eigentlich die Interessen der Arbeitnehmer schützen sollen. Das sind die Gewerkschaften und die Betriebsräte. Die  Organisationen haben das Wohl der Gesamtheit im Blick, so dass sie häufig einzelne Gruppen der Belegschaft aus ihrem Blick verlieren. 

Die Vielzahl der abgeschlossenen Tarifverträge zeigt, wie schwierig es ist, das Vorgehen auf Seiten des Betriebsübernehmers zu verstehen. Dieses Vorgehen hatte zum Ziel, das Ruhegeld herabzusetzen. 

Mit dem Fall der Verschlechterung der Betriebsrente beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.10.2019, Aktenzeichen: 3 AZR 429/18

 

Sachverhalt: Ruhegeld nach Betriebsübergang 

 

Dem Arbeitnehmer war bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung nach einer Betriebsvereinbarung zugesagt worden.

Im Jahr 1998 kam es zu einer Verschmelzung mit der Betriebserwerberin, bei der es zu diesem Zeitpunkt zwei bereits geschlossene Ruhegeldordnungen (RGO I und II) sowie ein nicht geschlossenes Versorgungswerk (BV VO) in Form von Gesamtbetriebsvereinbarungen gab.

Im Jahr 2000 schloss die Erwerberin mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag (TV 2000), der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung für die ehemaligen Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin enthielt. Danach sollten die RGO I und II einmalig geöffnet und die übernommenen Arbeitnehmer in diese Versorgungsordnungen so einbezogen werden, als hätten sie ihre gesamte Betriebszugehörigkeit beim Erwerber verbracht.

Der Tarifvertrag ermächtigt die Betriebsparteien zur Regelung von Einzelheiten. Daraufhin schlossen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung für die übernommenen Arbeitnehmer (BV Überleitung).

Der Arbeitnehmer erhielt auf dieser Grundlage ein Altersruhegeld. Im Juni 2014 teilte die Beklagte dem Kläger – wie auch einer Vielzahl anderer ehemaliger Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin – mit, dass sein Ruhegeld fehlerhaft berechnet worden sei. Sie zahlte ab Juli 2014 das von ihr neu ermittelte niedrigere Ruhegeld.

Der Arbeitnehmer begehrt mit seiner Klage ein Altersruhegeld in der bisher gezahlten Höhe. Die Ablösung der beim Veräußerer geltenden Versorgungsordnung entfalte keine Wirkung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

 

Entscheidung: Ruhegeld nach Betriebsübergang 

 

Die Revision des Arbeitnehmer hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Die beim Erwerber bestehende BV VO war ungeeignet, die beim Veräußerer geltende Versorgungsordnung abzulösen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten einer Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas nicht stand.

Erst die später durch den TV 2000 geregelten Verschlechterungen sind gerechtfertigt. Die tariflichen Bestimmungen halten sich im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Diese Grundsätze führen bei Tarifverträgen zu einer gegenüber dem dreistufigen Prüfungsschema eingeschränkten Überprüfung. Die Betriebsparteien haben in der BV Überleitung gegenüber dem TV 2000 jedoch weitere Verschlechterungen vorgenommen, die vom Tarifvertrag nicht gedeckt waren. Insoweit ist die BV Überleitung wegen des gesetzlich vorgesehenen Tarifvorrangs teilunwirksam.

Die Sache war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird das dem Arbeitnehmer zustehende Ruhegeld neu zu ermitteln haben.

 

Ergebnis: Ruhegeld nach Betriebsübergang 

 

Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Dritte Senat hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe der Arbeitgeber gegenüberzustellen. Dieses Schema findet auch Anwendung, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgelöst wird.

 

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Quelle zum Fall „Ruhegeld nach Betriebsübergang “ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2019, Az.: 34/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-10&nr=23366&pos=2&anz=6&titel=Ruhegeld_-_Abl%F6sung_-_Betriebs%FCbergang

 

 

Ruhegeld nach Betriebsübergang 

 

 

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Ruhegeld nach Betriebsübergang 
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