Lohnanrechnung

In seiner Entscheidung vom 24.02.2016 mit dem Aktenzeichen 5 AZR 425/15 beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht mit der Anrechnung von anderweitigen Verdiensten, sog. Lohnanrechnung.

 

Wann taucht das Problem auf?

 

Wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht, der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber aber faktisch nicht beschäftigt wird und eine weitere Beschäftigung aufnimmt, so kommt es zuweilen zu Anrechnung der Einkünfte aus der zweiten Beschäftigung.

Ganz besonders häufig taucht das Problem auf, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und der Arbeitnehmer eine neue Arbeit aufnimmt und daraus Einnahmen erzielt.

 

Konkreter Fall der Lohnanrechnung:

 

In dem durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war es so, dass die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber nach ihrem Vertrag wöchentlich 12 Stunden beschäftigt wurde. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis gekündigt, wogegen die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage eingelegt hat.

Während das Kündigungsschutzverfahren lief, suchte sich die Arbeitnehmerin eine Beschäftigung über 17 Stunden in der Woche. Der Stundenlohn war weitaus niedriger.

Vom Januar 2012 bis Dezember 2013 hätte der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin einen Annahmeverzugslohn in Höhe von 27.686,00 € zahlen müssen. Er jedoch rechnete mit den Einnahmen der Arbeitnehmerin aus der anderen Tätigkeit auf, die ihrerseits 34.541,00 € betrugen und verweigerte jede Zahlung.

Die Arbeitnehmerin indes meinte, dass der Arbeitgeber nur das gegenrechnen dürfte, was sie in den 12 Stunden pro Woche verdient hätte, nicht jedoch das, was sie in den weiteren 5 Stunden verdiente und bestand auf der Zahlung von 6.127,61 €.

 

Entscheidung zur Lohnanrechnung:

 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung der Arbeitnehmerin.

Nach § 615 Satz 2 BGB ist der Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis entspricht. Eine Anrechnung dürfe nur insoweit erfolgen, als die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung an den Arbeitgeber hätte erbringen müssen. Nur insoweit wäre die Arbeitnehmerin verpflichtet gewesen, ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Die vollständige Begründung der Entscheidung „Lohnanrechnung“ finden Sie unter:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-425-15/?highlight=5+AZR+425%2F15

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Lohnanrechnung
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