Softwareverträge

Die Erstellung und Überlassung von Software ist Gegenstand vieler Verträge. Als Erwerber oder Ersteller der Software stellt sich Ihnen die Frage, wie diese Verträge juristisch beurteilt werden.

Ein Gesetz, das Softwareverträge regelt, gibt es nicht. Vielmehr ist es so, dass bereits vorhandene Vertragsarten auf Softwareüberlassungsverträge Anwendung finden, je nach dem, was im Einzelnen Ziel der konkreten Überlassung ist.

Durch einen Vertrag haben Parteien sehr viel Gestaltungsspielraum. Wird ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschossen, so finden die nachfolgenden Fallgruppen Anwendung.

 

Dauerhaft Überlassung von Standartsoftware gegen Einmalzahlung:

 

Wird eine Software für eine Vielzahl von Abnehmern erstellt, beispielsweise Computerspiele, Diktiersoftware oder Rechensoftwaren, so handelt es sich um Standartsoftware.

Wird diese dauerhaft gegen eine Einmalzahlung veräußert, so findet das Recht des Kaufvertrages Anwendung.

Neben der Überlassung der Software schuldet der Softwarelieferant die Beratung und die Dokumentation. Die Dokumentation muss in der Regel in deutscher Sprache vorgelegt werden. Nur bei fortgeschrittenen Nutzern wäre die Vorlage der Dokumentation in englischer Sprache zulässig.

Nicht geschuldet ist die Installation oder Einweisung.

Nach Kaufrecht ist sowohl ein Sachmangel und ein Rechtsmangel denkbar. Einen Sachmangel kann ein Funktionsmangel oder ein Bedienungsmangel darstellen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Überlassender aus urheberrechtlichen Gründen zur Veräußerung der Software nicht berechtigt ist.

Der Mangel kann nach handelsrechtlichen Vorschriften geheilt werden, wenn der Erwerber die Software nicht unverzüglich überprüft und rügt.

Ansonsten stehen dem Käufer einer Software unter bestimmten Voraussetzungen Nacherfüllungs-, Minderungs- und Rücktrittsansprüche zu. Er kann auch Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche können, wenn keine andere Regelung getroffen ist, innerhalb von zwei Jahren verjähren.

 

Befristete Überlassung der Software gegen regelmäßiges Entgelt:

 

Bei einer befristeten Überlassung von Software gegen regelmäßiges Entgelt soll das Mietrecht Anwendung finden. Der Vermieter der Software ist verpflichtet, diese im vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in Stand zu halten.

Er ist darüber hinaus verpflichtet, die Dokumentation und Benutzerhandbuch herauszugeben.

Beim Auftritt von Mängeln ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Mieter kann sich auf die Befreiung von der Zahlung der Miete berufen oder Schadensersatz fordern.

Bleibt die Mängelbeseitigung aus, so kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz fordern oder den Mietvertrag kündigen.

 

Erstellung und Überlassung von Individualsoftware:

 

Auf Verträge über Erstellung von Individualsoftware wird teilweise Kaufrecht und teilweise ein gemischtes Rechtsverhältnis aus Kauf- und Werkvertragsrecht angewandt.

Sowohl beim Sach- wie auch beim Rechtsmangel stehen dem Übernehmer der Software Nacherfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche zu. Er kann vom Rücktritts- und Minderungsrecht Gebrauch machen und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen fordern.

Eine Besonderheit stellt die werkvertragliche Selbstvornahme dar und die Regelung zur Abnahmen.

Nach der Abnahme des Softwarewerks entfallen Erfüllungsansprüche.

Sofern im Vertrag keine Regelung diesbezüglich getroffen ist, steht dem Softwareabnehmer kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes zu.

 

Pflege- und Wartungsverträge:

 

Diese Vertragsverhältnisse können die Bereitstellung einer Hotline, einen Supportdienst, eine Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung oder die Lieferung von Up-Dates beinhalten.

Bei diesen Verträgen ist die konkrete Teilleistung maßgeblich. Es kann sich um Dienst- oder Werkverträge handeln. Als Dauerschuldverhältnis können mietvertragliche Vorschriften zur Geltung kommen.

Maßgeblich ist hier die konkrete Vertragsausgestaltung.

 

Application Service Providing (ASP):

 

ASP kennzeichnet sich dadurch, dass der Anwender die Software auf seinem Rechner nicht speichert, dieser vielmehr auf dem Rechner des Softwareherstellers verbleibt.

Auf diese Dienstleistung ist sind die Vorschriften verschiedener Vertragstypen anwendbar. Es handelt sich um einen zusammengesetzten Vertrag. Überwiegend wird Mietrecht angewandt.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Medienrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Software

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

 

Softwareverträge
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button