Karenzentschädigung – Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Manchmal sagt man etwas nur so, um die eigene Position zu bekräftigen oder einfach der eigenen Wut Raum zu geben. Dabei ist man sich nicht bewusst, dass es einem nur schaden kann, wenn die andere Seite das ernst nimmt.

So war es auch in dem von dem Bundesarbeitsgericht am 31. Januar 2018, Aktenzeichen 10 AZR 392/17, entschiedenen Fall. Es ging um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

 

Das nachträgliche Wettbewerbsverbot!

 

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag.

Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit.

Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung.

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als „Beauftragter technische Leitung“ zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 € beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Kläger eine Karenzentschädigung iHv. 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016.

Mit E-Mail vom 1. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 4. März 2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 8. März 2016 übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail. Hierin heißt es ua.:

„Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung iHv. 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er vertritt die Auffassung, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 8. März 2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte meint, durch die E-Mail vom 8. März 2016 habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt erklärt.

In der Vorinstanz wurde dem Kläger der Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zugesprochen. Für die restliche Zeit, also für den Zeitraum 9. März 2016 bis 30. April, wurde die Klage abgewiesen.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

 

Diese Entscheidung bestätigte das Bundesarbeitsgericht.

Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt, finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit.

Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirkt dabei ab Zugang der Erklärung.

Die Beklagte hat die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, der Kläger war deshalb zum Rücktritt berechtigt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 8. März 2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Damit steht ihm für die Zeit ab dem 9. März 2016 keine Karenzentschädigung zu.

 

Und die Lehre aus der Geschichte:

 

Nun ja, manchmal muss man aufpassen, was man sagt. Oder vielleicht lieber nichts sagen und zuerst zum Anwalt gehen.  

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

 

Quelle zum Fall „Karenzentschädigung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2018, Az.: 5/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/karenzentschaedigung-ruecktritt-vom-nachvertraglichen-wettbewerbsverbot/?highlight=31.01.2018

 

 

Karenzentschädigung

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Karenzentschädigung – ein vertraglicher Anspruch, der ein Wettbewerbsverbot ausgleichen kann…
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