Kein Wechsel der für den Betrieb verantwortlichen Person?

Manche Betriebe werden ein Leben lang in der Hand eines Unternehmers gehalten. Zuweilen verkauft der Unternehmer den Betrieb als Ganzes.

 

Arbeitsverhältnis beim Betriebsübergang?

 

Dann stellt sich die Frage, was mit den Arbeitsverhältnissen passiert. Eine gesetzliche Regelung findet sich im § 613a Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber des Betriebes über.

Nicht immer ist der Arbeitnehmer mit dem Wechsel des Arbeitgebers mit einverstanden. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen es Arbeitnehmer vorziehen, bei dem ursprünglichen Unternehmer beschäftigt zu bleiben.

In der Entscheidung vom 25.01.2018, Aktenzeichen 8 AZR 338/16, hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Problematik befasst.

 

Sachverhalt:

 

Die Parteien stritten darüber, ob das ursprünglich zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis – wie der Beklagte meint – fortbestand oder – wie die Klägerin meint – in Folge eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft (im Folgenden Gesellschaft) übergegangen ist.

Der Beklagte war seit 1976 als Schlosser im Betrieb der Klägerin in Berlin beschäftigt. Weitere Betriebe unterhielt die Klägerin in Oberstenfeld und Niederorschel.

Im März 2011 schlossen die Klägerin und die Gesellschaft eine Vereinbarung ab, wonach die Gesellschaft ab dem 1. April 2011 die komplette Produktion der Klägerin an allen 3 Standorten in Lohnfertigung mit den dort tätigen Arbeitnehmern weiterführen und für die Klägerin die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen sollte. Darüber hinaus wurde u.a. vereinbart, dass die Gesellschaft, sofern die Betriebsführung im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der Produktion ausgeführt wird, ausschließlich für Rechnung und im Namen der Klägerin tätig wird. Insoweit erteilte die Klägerin der Gesellschaft Generalhandlungsvollmacht.

Die Klägerin und die Gesellschaft sind ab dem 1. April 2011 entsprechend der Vereinbarung verfahren. Zuvor hatten die Klägerin und die Gesellschaft die Arbeitnehmer darüber unterrichtet, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31. März 2011 in Folge eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergehen würden.

Mit Schreiben von Ende März 2014 kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten wegen Stilllegung des Berliner Betriebs. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft wurde rechtskräftig abgewiesen.

Im Jahr 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf anzuerkennen, dass zwischen ihnen über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat und nicht besteht.

 

Entscheidung!

 

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Beklagten Recht. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten ist nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin auf die Gesellschaft übergegangen.

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt; die Klägerin hatte ihre Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht an die Gesellschaft abgegeben.

Dem Beklagten war es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu berufen. Der Umstand, dass die Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft rechtskräftig abgewiesen worden war, war ohne Belang.

Der Fall zeigt, dass das Bundesarbeitsgericht immer sensibler auf Umgehungsgeschäfte reagiert.

 

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Quelle zum Fall „Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beim Betriebsübergang“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2018, Az.: 4/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-betriebsuebergang-isv-%c2%a7-613a-abs-1-bgb-bei-fehlendem-wechsel-in-der-fuer-den-betrieb-der-wirtschaftlichen-einheit-verantwortlichen-person/?highlight=25.01.2018

 

 

Betriebsübergang

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beim Betriebsübergang
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