Keine Lohnfortzahlung trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Ist der Arbeitnehmer erkrankt und wurde ihm durch einen Arzt bescheinigt, dass er arbeitsunfähig ist, dann steht ihm für die Zeit von sechs Wochen Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber zu.

Aber ist das immer so? Beweist eine von einem Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage war, seine Arbeitsleistung zu erbringen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 08.09.2021, Az.: 5 AZR 149/21.

 

Der Sachverhalt:

 

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt.

Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Anschließend forderte sie die Beklagte auf ihr Entgeltfortzahlung zu bezahlen.

Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke.

Die Klägerin wies darauf hin, sie sei krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass im vorliegenden Fall der Arbeitnehmerin die Entgeltfortzahlung nicht zustehe.

Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel.

Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.

Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.

Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.

 

Fazit zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:

 

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

In dem hier entschiedenen Fall hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Konstellation beschäftigt, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung ausspricht und anschließend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine ärztliche Bescheinigung vorlegt.

Es darf aber nicht übersehen werden, dass es eine Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen gibt, bei denen der Arbeitgeber von einer Bescheinigung ausgehen kann, der er kein Vertrauen schenkt.

 

 

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Quelle zum Fall „Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021, Aktenzeichen: 25/21, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/erschuetterung-des-beweiswerts-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/

 

 

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Lohn: Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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