Saisonarbeitsverhältnis:
Beschäftigung während der Badesaison

 

Ist ein Saisonarbeitsverhältnis immer ein befristetes Arbeitsverhältnis? Oder kann es als unbefristetes Arbeitsverhältnis gestaltet werden, für das die Regeln des Befristungs- und Teilzeitgesetzes nicht gelten? Saisonarbeitnehmer werden immer nur in bestimmten Zeiträumen gebraucht, während der Sommerzeit, während der Winterzeit.  

 

Sachverhalt: Saisonarbeitsverhältnis

 

Der Arbeitnehmer war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde beschäftigt. 

 

Formal: ein Arbeitsvertrag!

 

Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2006 wird der Arbeitnehmer als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt.

Er wurde seitdem in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet.

Die Beschäftigung erfolgte nahezu ausschließlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht sowie mit der Reinigung und Pflege des Schwimmbads.

Mit der vorliegenden Klage hat der Arbeitnehmer die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsabrede vom 1. April 2006 am 31. Oktober 2016 aufgelöst wurde und dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

 

Entscheidung: Saisonarbeitsverhältnis

 

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer nicht Recht.

Die Parteien haben in dem Vertrag vom 1. April 2006 nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht ist auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt.

Diese Vereinbarung ist wirksam.

Der Kläger wird dadurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäfti-gungsbedarf für den Kläger zu haben.

 

Resumee: Saisonarbeitsverhältnis

 

Die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers kann jedenfalls dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht.

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Quelle zum Fall „Saisonarbeitsverhältnis“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2019, Az.: 39/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-11&nr=23510&pos=4&anz=7&titel=Saisonarbeitsverh%E4ltnis_-_Besch%E4ftigung_w%E4hrend_der_Badesaison

 
 

Saisinarbeitsverhältnis

 

 

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Saisonarbeitsverhältnis: Beschäftigung während der Badesaison
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