Betriebsrat und das Entgelttransparenzgesetz

Der Gesetzgeber wollte durch Schaffung des Entgelttransparenzgesetzes Diskriminierung bei Entgeltstrukturen vermeiden. 

Dabei hat er einige Rechte dem Betriebsrat zugewiesen. Das ist auch sehr wichtig, da Entgeltstrukturen ohnehin in erster Linie bei größeren Unternehmen bestehen. In Kleinbetrieben entscheidet eher die Üblichkeit und die Solvenz des Unternehmers. 

In größeren Unternehmen bestehen Betriebsräte und versuchen, die Rechte der Betriebsbelegschaft wahrzunehmen. Daher ist es sehr sinnvoll den Betriebsräten gerade in diesem Bereich ein wirksames Instrumentarium zu gewähren, damit sie wirksam agieren können.  

In seinem Beschluss vom 28.07.2020, Aktenzeichen 1 ABR 6/19 setzt sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinander, wann dem Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber ein Einsichts- und Auswertungsrecht in die Bruttolohnlisten zusteht. 

 

Sachverhalt: 

 

Die Arbeitgeberin ist ein Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.

Nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes machte die Arbeitgeberin von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Verpflichtung zur Erfüllung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten generell zu übernehmen.

Über die in der ersten Jahreshälfte 2018 geltend gemachten Auskunftsverlangen informierte sie den Betriebsrat und gewährte ihm Einblick in spezifisch aufbereitete Bruttoentgeltlisten. Diese waren nach Geschlecht aufgeschlüsselt und wiesen sämtliche Entgeltbestandteile auf.

Der Betriebsrat hat unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG verlangt, die Listen dem Betriebsausschuss in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung zu überlassen.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsrat und dem Entgelttransparenzgesetz: 

 

Nach den Vorgaben im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist der Betriebsrat in das individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit durch die Beantwortung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten eingebunden. Zu diesem Zweck ist ein von ihm gebildeter Betriebsausschuss berechtigt, Bruttoentgeltlisten des Arbeitgebers einzusehen und auszuwerten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG).

Dieses Einsichts- und Auswertungsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat.

Das Einsichts- und Auswertungsrecht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG korrespondiert mit der dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabe, individuelle Auskunftsansprüche von Beschäftigten zu beantworten.

Der Auskunftsanspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber besteht daher nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Arbeitgeber diese Aufgabe selbst erfüllt.

 

Fazit zum Verhältnis „Betriebsrat und das Entgelttransparenzgesetz“:

 

Offensichtlich wird die Bestimmung der Rechte des Betriebsrates aufgrund des Entgelttransparenzgesetzes noch einige Male die Arbeitsgerichte beschäftigen. Die Auslegung wird immer diffiziler werden. Der Lohngleichheit wird es nicht nutzen, wenn das Anpacken der Vorschrift eine  immense Rechtsprechungskenntnis erfordern wird. 

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Betriebsrat und das Entgelttransparenzgesetz“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.2020, Az.: 24/20. Die Entscheidung finden Sie unter dem Link: 

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-6-19/

 

 

Betriebsrat und das Entgelttransparenzgesetz

 

 

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