Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Der Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 3 DSGVO findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Danach kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Auskunft zu seinen personenbezogenen Daten und Aushändigung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten verlangen.  

Aus Art. 15 DSGVO folgt zunächst ein sehr weitreichender Anspruch auf Auskunft gegen den Verantwortlichen, also den Arbeitgeber. 

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Aushändigung einer Kopie der personenbezogenen Daten.

Der Verantwortliche, also der Arbeitgeber, stellt dem Arbeitnehmer, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 

Auffällig ist schon, dass der Anspruch auf die Datenkopie nur insoweit besteht, als die Daten Gegenstand einer Verarbeitung waren. 

Es stellt sich damit die Frage, wie muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Datenkopie konkretisieren.  In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2021, Az.: 2 AZR 342/20 wurde ausgeführt, dass der Kläger nicht pauschal die Herausgabe der Datenkopie verlangen kann. 

 

Sachverhalt: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO 

 

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt.

Mit seiner Klage hat er unter Anderem Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt.

Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Die Vorinstanz hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von der Beklagten Auskunft waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

 

Entscheidung: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

 

Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann.

Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden.

Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.

 

Ergebnis zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

 

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

 

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Quelle zum Fall „Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021, Az.: 8/21. Die Entscheidung finden Sie unter dem Link: 

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/erteilung-einer-datenkopie-nach-art-15-abs-3-dsgvo/

 

 

Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

 

 

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Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)
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