Rehabilitationsmaßnahme – Urlaub oder Entgeltfortzahlungszeitraum?

In der Entscheidung vom 25.05.2016, Az.: 5 AZR 298/15, setzte sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer Kurmaßnahme auseinander. Im Fokus stand die Frage, ob für die konkrete Kur die Betroffene Urlaubszeiten in Anspruch nehmen musste oder die Kur nach den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (im Folgenden: EFZG) zu beurteilen ist. Die Entscheidung befasst sich mit dem Problem der Vergütung während einer Kur.

 

Sachverhalt: Vergütung während einer Kur

 

Der Arbeitnehmerin wurde von der AOK eine dreiwöchige Vorsorgekur auf einer Hochsehinsel bewilligt. Diese wandte sich an ihren Arbeitgeber und bat um Freistellung und Fortzahlung ihrer Vergütung für den Zeitraum, in dem die Kur stattfinden sollte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Daraufhin bat sie um Gewährung eines Urlaubs, damit sie an dieser Maßnahme teilnehmen konnte. Der Arbeitgeber stimmte dem zu.

Im gleichen Jahr forderte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auf, ihr ihren Resturlaub zu gewähren. Dieses begründete sie damit, dass es sich bei der Vorsorgekur um eine medizinische Maßnahme im Sinne des § 9 EFZG gehandelt habe.

Der Arbeitgeber verweigerte dies mit den Argumenten, der Aufenthalt auf der Hochseeinsel habe Urlaubscharakter und es sich nicht um eine nach § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (im Folgenden SGB V) anerkannte Einrichtung für Rehabilitationsmaßnahmen gehandelt hätte.

 

Die Entscheidung zur Vergütung während einer Kur:

 

Die Arbeitnehmerin unterlag in allen Instanzen.

Das Bundesarbeitsgericht sah keine Anspruchsgrundlage im Tarifvertragsrecht.

Richtig sei zwar, dass medizinische Maßnahmen oder Rehabilitationen nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden dürfen, so § 10 EFZG, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht.

Vorliegend hatte die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Zwar gewährt § 9 EFZG einen Anspruch auf Entgelt während einer Rehabilitationsmaßnahme, diese muss von der Krankenkasse bewilligt werden und in einer nach § 107 Abs. 2 SGB V anerkannten Einrichtung durchgeführt worden sein.

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass eine Einrichtung, die lediglich vergleichbar ist, nicht genüge.

 

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Die vollständige Begründung der Entscheidung „Vergütung während einer Kur“ finden Sie unter:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-298-15/?highlight=5+AZR+298%2F15

 

 

Vergütung während einer Kur

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Vergütung während einer Kur
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