Urheberrecht in neuen Medien

 

Wenn wir von Urheberrecht sprechen, so verbinden wir die rechtliche Materie mit Schriftstellern und Journalisten. Der Schutzumfang des Urheberrechts ist aber sehr weitgehend. Immer dann, wenn eine kreative geistige Leistung mit Schöpfungshöhe vorliegt, kann der Schutz des Urheberrechtsgesetzes greifen. Dabei ist gleichgültig, ob wir über einen Film, einen Text, ein Musikstück, eine Fotografie oder ein sonstiges Werk sprechen.

Im Rahmen der neuen Medien verdient das Internet als Kommunikationsweg und Speichermedien wie die CD unser Augenmerk. Der Gesetzgeber hat mit § 19 a Urheberrechtsgesetz (öffentliche Zugänglichmachung) und § 44 a Urheberrechtsgesetz (Vervielfältigung) auf die technische Entwicklung und die neue Schutzbedürftigkeit reagiert.

 

Kopieren von Werken auf Datenträger?

 

Gerade Film-, Musik- und Bilddateien stellen häufig Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar und genießen urheberrechtlichen Schutz. Sie werden auf CDs und anderen Datenträgern kopiert und ohne Zustimmung des Berechtigten angeboten. In einem solchen Fall liegt ein Fall des strafrechtlich relevanten und zum Schadensersatz verpflichtenden Raubkopierens dar. Davon abzugrenzen ist immer die Anfertigung einer Sicherheitskopie. Diese ist nicht strafbedroht. Bei Vervielfältigung einer rechtmäßigen Vorlage ohne technische Schutzvorrichtungen zur Verwendung zur eigenen privaten Zwecken ist der urheberrechtliche Schutz beschränkt.

 

Herunterladen von Dateien – Filme, Bilder, Musik etc.!

 

Wir alle sind an Musik und Filmen interessiert und genießen sie gerne in unserer Freizeit. Nicht selten passiert es, dass man zu eigenen Zwecken einen Film in einer Tauschbörse runterlädt, um sich diesen in aller Ruhe zuhause anzusehen, ohne ins Kino gehen zu müssen oder den Programmbeschränkungen des Fernsehens ausgesetzt zu sein. Der Vorgang des Runterladens stellt an sich keine Urheberrechtsverletzung dar. Das Tückische an Tauschbörsen ist aber, dass alle Teilnehmer auf den Computer des Betroffenen zugreifen können. Während dieser die Datei herunterlädt, bietet er diese dem Publikum gleichzeitig an. Dieses Anbieten ist eine Urheberrechtsverletzung. Die Folgen können übel sein. Der Betroffene wird meist von einem Anwalt angeschrieben und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu zahlen. Die Möglichkeiten sich hiergegen wirksam zu währen, sind sehr eng.

 

Haftung bei Tauschbörsen!

 

Viele Betroffene fühlen sich betrogen, weil sie „nur“ ein Angebot des Tauschbörsenbetreibers in Anspruch genommen haben und nicht wussten, dass sie selbst Urheberrechte verletzen. Nichtsdestotrotz, sie sind diejenigen, die in erster Linie haften. Der Betreiber der Tauschbörse muss noch nicht einmal die Werke kennen. Ab Kenntnis kann er zur Entfernung des für ihn fremden Angebotes aufgefordert werden.

 

Haftung im Arbeitsverhältnis-

 

Das Internet lebt aber nicht von Tauschbörsen. Sie nehmen einen nur kleinen Teil der Nutzungsmöglichkeiten des Internets für sich in Anspruch. Das Internet kommuniziert. Gegenstand können Werke, wie Bilder oder Texte, sein. Nicht selten kommt es vor, dass fremde Werke eingebunden werden. Bei der Erstellung einer Internetseite oder eines Internetwerbeprospekts wird ein fremdes Bild benutzt, das den urheberrechtlichen Schutz genießt. In diesen Fällen kommt auf den Benutzer die Inanspruchnahme wegen rechtswidriger Urheberrechtsverletzung zu. Handelt es sich bei demjenigen um einen angestellten Webdesigner, angestellten Journalisten, angestellten Texter oder angestellten Fotografen, so haftet auch der Arbeitgeber. Insoweit können beispielsweise auf Werbeagenturen erhebliche Schadensersatzforderungen zukommen.

 

Rechtmäßige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Dateien!

 

Um diesem auszuweichen, sollten immer entsprechende Lizenzen erworben werden. Der Berechtigte oder die Verwertungsgesellschaft räumt einem Interessierten das Recht ein, das Werk, also die Bilddatei oder Musikdatei, gegen Entgelt zu nutzen. Dann kann für die Internetseite oder für das Profil in sozialen Netzwerken die Datei unbesorgt verwendet werden.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Medienrecht Düsseldorf
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Urheberrecht in neuen Medien

 

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Neue Medien und das Urheberrecht
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