Schadensersatz für Impfschäden

In der Entscheidung vom 21.12.2017, Az.: 8 AZR 853/16, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit dem geltend gemachten Anspruch einer Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen Impfschäden.

 

Sachverhalt: Schadensersatz für Impfschäden

 

Die beklagte Arbeitgeberin ist ein medizinisches Institut gewesen, das ein Herzzentrum betrieb.

Die Beklagte stellte eine Betriebsärztin als freie Mitarbeiterin ein.

Im November 2011 rief die Beklagte alle ihre Arbeitnehmer auf, an einer Grippeimpfung teilzunehmen. Die Grippeimpfung sollte von der Betriebsärztin durchgeführt werden. Die Kosten der Grippeimpfung übernahm die Beklagte.

 

Haftung für nicht ordnungsgemäße Belehrung über die Risiken?

 

Die Klägerin verlangte nunmehr Schadensersatz von ihrer Arbeitgeberin, weil sie einen körperlichen Schaden erlitten hätte und es zu diesem Schaden gekommen ist, weil die Betriebsärztin sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Impfung belehrt hätte.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts haftet die Beklagte nicht, weil sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe. Zwischen den Parteien bestand kein Behandlungsvertrag. Die Beklagte haftet auch nicht für eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung. Im Besonderen haftet sie auch nicht für einen möglichen Verstoß der Betriebsärztin, da es sich nicht um ihren Arbeitnehmer sondern nur um einen freien Mitarbeiter handelt.

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Die vollständige Pressemitteilung zum Fall „Schadensersatz für Impfschäden“ finden Sie unter:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-853-16/?highlight=8+AZR+853%2F16

 

 

Schadensersatz für Impfschäden

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Anwalt für Arbeitsrecht: Haftet der Arbeitgeber bei Impfschäden seiner Mitarbeiter?
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