Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin!

Tarifverträge können individuelle Ansprüche zugunsten der Arbeitnehmer schaffen.

Nicht immer wird der Arbeitnehmer die Voraussetzungen erfüllen, so dass er von dem Anspruch tatsächlich partizipiert. Es kommt stark auf die Auslegung der konkreten Tarifverträge. 

 

Sachverhalt: Nachteilsausgleich

 

Für das Kabinenpersonal, also im Wesentlichen Flugbegleiter, der Air Berlin war auf der Grundlage eines mit ver.di geschlossenen Tarifvertrags (TVPV) die Personalvertretung Kabine errichtet.

Nach § 83 Abs. 3 TVPV ist den Arbeitnehmern ein Nachteilsausgleich zu zahlen, wenn eine geplante Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass über sie ein Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht wurde, und sie infolge dieser Maßnahme entlassen werden.

Anfang Oktober 2017 unterrichtete Air Berlin die Personalvertretung Kabine über die geplante Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31. Januar 2018.

Nachdem die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs erfolglos blieben, rief Air Berlin die Einigungsstelle an. Diese erklärte sich am 10. Januar 2018 für unzuständig.

Ende Januar 2018 kündigte der Insolvenzverwalter den im Kabinenbereich Beschäftigten betriebsbedingt.

Mit ihren Klagen haben die vormals als Flugbegleiterinnen tätigen Klägerinnen die Gewährung eines Nachteilsausgleichs verlangt. Sie haben geltend gemacht, die Betriebsänderung in Form der Stilllegung des Flugbetriebs sei bereits mit den Ende November 2017 erfolgten Kündigungen der Piloten durchgeführt worden; zu diesem Zeitpunkt sei der Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine noch nicht hinreichend versucht gewesen.

In seiner Entscheidung vom 21.01.2020, Az.: 1 AZR 149/19, befasste sich das Bundesarbeitsgericht eingehend mit der Auslegung der maßgeblichen Tarifverträge. 

 

Entscheidung: Nachteilsausgleich 

 

Die Klägerin hatte keinen Erfolg. Sie erhielt weder den Nachteilsausgleich noch wurde dieser Anspruch als Masseverbindlichkeit anerkannt.

§ 83 Abs. 3 TVPV sanktioniert die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs. Den Nachteilsausgleich soll der betroffene Arbeitnehmer nur dann erhalten, wenn sich die Arbeitgeberin nicht um einen Interessenausgleich bemüht hat.

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich und die Bemühung um einen Interessenausgleich beziehen sich ausschließlich auf kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Das folgt aus einem gesetzeskonformen Verständnis des tariflich geregelten Beteiligungsrechts der Personalvertretung Kabine. Der TVPV gilt nach seinem persönlichen Geltungsbereich nur für das Kabinenpersonal.

Könnte die für diese Gruppe errichtete Personalvertretung einen Sachverhalt gestalten, der auch das Cockpitpersonal beträfe, widerspräche dies der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten geltungsbereichsbezogenen Wirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Damit ist auch unbeachtlich, dass Cockpitpersonal gekündigt worden ist, bevor die Bemühung um einen Tarifvertrag begann.

 

Ergebnis: Anspruch auf Nachteilsausgleich

 

Die infolge der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entlassenen Mitglieder des Kabinenpersonals haben keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

 

 

 

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Quelle zum Fall „Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin!“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2020, Az.: 2 /20, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020-1&nr=23693&pos=3&anz=5&titel=Kein_Nachteilsausgleich_f%FCr_Kabinenpersonal_von_Air_Berlin

 

 

 

 

Nachteilsausgleich

 

 

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Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin!
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