Widerruf von Aufhebungsverträgen

Aufhebungsverträge können unangenehme Tatsachen schaffen. Arbeitsverhältnisse werden häufig nicht so gelebt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen zufrieden sind. Unkorrektes Verhalten, überhöhte Erwartungen und Arroganzen schaffen auf beiden Seiten schlechte Luft. Da bedarf es zuweilen nur eines geringfügigen Anlasses, und Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sehen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einzig möglichen Schritt.

 

Aufhebungsverträge

 

Es gibt Fälle, in denen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages durchaus seine Berechtigung hat.

Die Kündigung ist der häufigste Weg, wie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat einige Vorteile. Der Kündigende kann die Kündigungserklärung aussprechen, ohne sich mit dem Vertragspartner einigen zu müssen. Einer Zustimmung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist nicht notwendig.

 

Vorteile von Aufhebungsverträgen

 

Ein Aufhebungsvertrag kann dennoch der der bessere Weg sein. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben sich geeinigt. Sie wollen das Arbeitsverhältnis möglichst sofort beenden, weil der Arbeitnehmer schon einen neuen Arbeitsplatz hat und der Arbeitgeber keine schlechte Atmosphäre am Arbeitsplatz haben möchte.

 

Nachteile von Aufhebungsverträgen

 

Einen wesentlichen Nachteil des Aufhebungsvertrages stellt der Umstand dar, dass es keinen Beendigungsschutz gibt, wie man ihn bei der Kündigung kennt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das erhoffte Arbeitsverhältnis doch nicht zustande kommt und der Arbeitnehmer gerne im alten Arbeitsverhältnis verbleiben würde, dann hat er schlechte Karten.

Besonders unangenehm ist die Sachlage dann, wenn der Arbeitnehmer überrannt worden ist. Hat der Arbeitgeber Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt, dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer rechtliche Schritte ergreifen kann.

 

Sachverhalt: Beseitigung von Aufhebungsverträgen 

 

Auch in dem am 7.02.2019 unter dem Aktenzeichen: 6 AZR 75/18 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sah sich der Arbeitnehmerin einer ungerechten Situation ausgesetzt.

Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Reinigungskraft beschäftigt.

Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah.

Der Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen waren umstritten. Nach Darstellung der Arbeitnehmerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wendet sie sich unter anderem gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Beseitigung von Aufhebungsverträgen

 

Das Bundesarbeitsgerichts hat den Fall nicht endgültig entschieden. Es hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im Rahmen seiner Entscheidung hat es aber seine Rechtsauffassung kundgegeben.

 

Anfechtung

 

Es kann Fälle geben, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt. Also keine Arglist, keine Drohung und kein Irrtum vorliegt. Dann ist eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages rechtlich nicht möglich.

 

Widerrufsrecht

 

Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer auch nicht zu. Hierzu gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber hat zwar in § 312 Abs. 1 i. V. m. § 312g BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt. Auch Arbeitnehmer sind Verbraucher. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.

 

Beachtung des Gebots des fairen Verhaltens

 

Indes gibt es ein Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags. Dieses muss beachtet wurden. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.

Dies könnte in dem konkreten Fall vorliegen, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Arbeitgeberin hätte dann Schadensersatz zu leisten. Sie müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Die Arbeitnehmerin wäre dann so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Das Landesarbeitsgericht wird die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags daher erneut zu beurteilen haben. Vielleicht wird die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz behalten dürfen.

 

Ergebnis

 

Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

 

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Quelle zum Fall „Beseitigung eines Aufhebungsvertrages“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2019, Az.: 6/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-2&nr=21918&pos=5&anz=6&titel=Kein_Widerruf_von_Aufhebungsvertr%E4gen/Gebot_fairen_Verhandelns

 

 

Beseitigung eines Aufhebungsvertrages

 

 

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Beseitigung eines Aufhebungsvertrages – Geht das?
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