Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

 

Die Schwerbehindertenvertretung ist in viele Verfahren, die schwerbehinderte Menschen und Menschen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, betreffen, einzubeziehen.

Problematisch war, ab welchem Zeitpunkt auf Seiten des Arbeitgebers die Pflicht bestand, die Schwerbehindertenvertretung in die Verfahren zu involvieren.

Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 22.01.2020, Az.: 7 ABR 18/18 auseinandersetzen.

 

Sachverhalt: Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung

 

Die Arbeitgeberin, ein Jobcenter, beschäftigt eine Arbeitnehmerin. Diese Arbeitnehmerin ist als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt.

Am 4. Februar 2015 stellte die Arbeitnehmerin einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und informierte den Leiter des Jobcenters hierüber.

Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin im November 2015 für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet und angehört zu haben.

Mit Bescheid vom 21. April 2016 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 4. Februar 2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich.

Die Schwerbehindertenvertretung machte geltend, das Jobcenter habe sie vorsorglich auch dann zu unterrichten und anzuhören müssen, wenn eine behinderte Arbeitnehmerin, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen.

 

Entscheidung: Schwerbehidertenvertretung

 

Das Bundesarbeitsgericht sah die Rechtslage anders als die Schwerbehindertenvertretung. Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.

Diese Regelung gilt gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte und den schwerbehinderten gleichgestellte behinderte Menschen.

Die Beteiligungspflicht bei Umsetzungen besteht danach nicht, wenn die Umsetzung einen behinderten Arbeitnehmer betrifft, der einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist.

Die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Beteiligungsrecht der Schwerbehinderten-vertretung bei der Umsetzung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Zwar wirkt die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück.

Dies begründet jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Das ist mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.

 

Ergebnis: Entscheidung über die Eigenschaft als Gleichgestellter und Schwerbehindertenvertretung

 

Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Schwerbehindertenvertretung – Umsetzung eines Arbeitnehmers“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2020, Az.: 4/20, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020-1&nr=23699&pos=1&anz=5&titel=Beteiligung_der_Schwerbehindertenvertretung_bei_der_Umsetzung_eines_Arbeitnehmers_vor_der_Entscheidung_%FCber_dessen_Gleichstellungsantrag

 

 

 

 

Schwerbehindertenvertretung

 

 

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Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – Umsetzung eines Arbeitnehmers
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