Pauschalvergütung von Überstunden

Überstunden

 

Überstunden sind ein häufiges Problem in der Anwaltstätigkeit. Bereits ihre Feststellung ist sehr schwer, also die Frage, ob der Arbeitnehmer die Überstunden tatsächlich erbracht hat oder nicht. In der Regel gibt es keine Zeugen, die vor Gericht bestätigen können, dass Überstunden tatsächlich geleistet worden sind. Selbst die Aufzeichnungen, die der Arbeitnehmer macht, sind zuweilen lückenhaft und ungenau.

Aber häufig entsteht ein Vergütungsanspruch nicht, weil der Arbeitgeber in Vorfeld eine entsprechende Regelung in dem von ihm gestellten Arbeitsvertrag aufgenommen hat, die die Geltendmachung ausschließt. Der Arbeitnehmer hat nur dann Chancen auf eine Vergütung, wenn diese Regelung unwirksam ist.

Noch gravierender und schwieriger ist die Rechtslage, wenn sich entsprechende Ausschlusstatbestände in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag finden.

Genauso war es in dem hier vorliegenden Fall. In der Betriebsvereinbarung wurde der Freizeitausgleich für geleistete Überstunden vereinbart, und damit schlussendlich die Vergütung ausgeschlossen.

 

Sachverhalt: Pauschalvergütung von Überstunden

 

Der Arbeitnehmer ist bei der beklagten Gewerkschaft als Gewerkschaftssekretär mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt.

Die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer haben „Vertrauensarbeitszeit“ vereinbart, dh. der Arbeitnehmer hat über Beginn und Ende der Arbeitszeit grundsätzlich selbst zu entscheiden.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (AAB) Anwendung. Diese sehen vor, dass Gewerkschaftssekretäre, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Die anderen Beschäftigten haben dagegen für jede geleistete Überstunde Anspruch auf einen Freizeitausgleich von einer Stunde und achtzehn Minuten (= 30 % Überstundenzuschlag) bzw. auf eine entsprechende Überstundenvergütung.

Der Arbeitnehmer hat für vier Monate, in denen er neben seinen sonstigen Aufgaben in einem Projekt arbeitete, die Vergütung von Überstunden in Höhe von 9.345,84 Euro brutto verlangt.

Unter Berufung auf von seinen Vorgesetzten in dieser Zeit abgezeichnete Zeiterfassungsbögen hat er vorgetragen, er habe in diesen Monaten insgesamt 255,77 Überstunden geleistet.

Die Arbeitgeberin hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sämtliche Überstunden des Arbeitnehmers seien mit den neun Ausgleichstagen nach den AAB abgegolten. Zudem hat sie bestritten, dass der Arbeitnehmer Überstunden in dem von ihm behaupteten Umfang geleistet habe und diese von ihr angeordnet, gebilligt oder geduldet worden seien.

 

Entscheidung: Pauschalvergütung von Überstunden

 

Das Bundesarbeitsgericht gab in seiner Entscheidung vom 26.06.2019, Az.: 5 AZR 452/18 dem Arbeitnehmer recht.

Die AAB sind teilunwirksam, soweit sie für bestimmte Gewerkschaftssekretäre eine Pauschalvergütung von Überstunden vorsehen.

 

Keine Normenklarheit!

 

Der Anwendungsbereich der Norm verstößt mit der Voraussetzung „regelmäßiger Mehrarbeit“ gegen das Gebot der Normenklarheit, weil für die Beschäftigten nicht hinreichend klar ersichtlich ist, in welchem Fall eine solche anzunehmen ist und in welchem Fall nicht.

 

Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz!

 

Außerdem genügt die Regelung nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine – wie auch immer geartete – „Regelmäßigkeit“ von Überstunden ist kein taugliches Differenzierungskriterium dafür, ob die Vergütung von Überstunden pauschaliert oder „spitz“ nach den tatsächlich geleisteten Überstunden gezahlt wird.

Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsstunden zzgl. des in den AAB vorgesehenen Zuschlags von 30 %. Über die Höhe der dem Kläger noch zustehenden Vergütung konnte der Senat anhand der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden und hat deshalb die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Dieses wird nun feststellen müssen, wie viele Überstunden der Kläger im Streitzeitraum tatsächlich geleistet hat.

 

Ergebnis: Pauschalvergütung von Überstunden

 

Eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat ist unwirksam, soweit sie bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Sie bestimmt die Voraussetzungen des Mehrarbeitsausgleichs nicht hinreichend klar und verletzt zudem den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Pauschalvergütung von Überstunden“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2019, Az.: 27/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-6&nr=22706&pos=0&anz=3&titel=Pauschalverg%FCtung_von_%DCberstunden_durch_Betriebsvereinbarung

 

 

Pauschalvergütung von Überstunden

 

 

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Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung
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