Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Unsere Arbeitswelt ändert sich täglich. Nirgends ist die Globalisierung sichtbarer als in der Arbeitswelt. Dienstfahrten, Montageeinsätze, Werbegespräche und einiges mehr steht heute auf der Tagesordnung. Bei denjenigen, bei denen Reisezeiten für eine Auslandentsendung anfallen, stellen sich viele Fragen.

 

Vergütung von Reisezeiten – Sachverhalt:

 

Der Arbeitnehmer ist bei dem Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten.

Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Arbeitnehmer auf eine Baustelle nach China entsandt.

Auf seinen Wunsch buchte die Arbeitgeberin für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai.

Für die vier Reisetage zahlte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto.

Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer die Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütung von Reisezeiten:

 

Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage teilweisen Erfolg.

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. An dieser Stelle kam im Wesentlichen zum Tragen, dass die konkrete Buchung und der Reiseweg auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgten.

Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Fazit:

 

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Quelle zum Fall „Vergütung von Reisezeiten“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018, Az.: 51/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018-10&nr=21223&pos=2&anz=7&titel=Verg%FCtung_von_Reisezeiten_bei_Auslandsentsendung

 

Vergütung von Reisezeiten

 

 

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Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
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