Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen

Elternzeit ist von ihrer Struktur dem Sonderurlaub sehr ähnlich. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, aber die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind ausgesetzt.

Dennoch gibt es einen wesentlichen Unterschied. Die Elternzeit ist gesetzlich kodifiziert. Hier muss daher genau geprüft werden, wie die Rechtslage tatsächlich ist.

Zudem stellt sich immer die Frage, welche europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt: Urlaub während der Elternzeit

 

Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt.

Die Arbeitnehmer befand sich ua. vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit.

Mit Schreiben vom 23. März 2016 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie ab. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Nun musste das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 362/18 über den Urlaubsanspruch entscheiden.

 

Entscheidung: Urlaub während der Elternzeit

 

Die Revision der Arbeitnehmerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Arbeitgeberin hat die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.

Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 – C-12/17 – [Dicu] Rn. 29 ff.).

 

Ergebnis: Urlaub während der Elternzeit

 

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Quelle zum Fall „Urlaub während der Elternzeit“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2019, Az.: 16/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-3&nr=22143&pos=0&anz=5&titel=Elternzeit_-_K%FCrzung_von_Urlaubsanspr%FCchen

 

Urlaub während der Elternzeit

 

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button