Abfindung als Masseverbindlichkeit – Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz

Insolvenz 

 

Tritt Insolvenz ein, so muss man zwischen Masseverbindlichkeiten und solchen Verbindlichkeiten unterscheiden, die in die Insolvenztabelle eingetragen werden. 

Dabei werden Masseverbindlichkeiten vorab beglichen. Die übrigen Verbindlichkeiten werden in die Insolvenztabelle eingetragen und anteilig beglichen, soweit noch Vermögen vorhanden ist. 

Masseverbindlichkeiten werden ganz bezahlt. In der Regel verpflichtet sich der Insolvenzverwalter selbst zur Zahlung der Verbindlichkeit. 

Die in die Tabelle einzutragenden Verbindlichkeiten werden nur anteilig bezahlt. 2-3 der gesamten Forderung sind nicht unüblich. Die Einqualifizierung als Masseforderung ist für einen Gläubiger sehr viel günstiger als die Eintragung in die Insolvenztabelle.

In seiner Entscheidung vom 14.03.2019, Az.: 6 AZR 4/18 musste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Einordnung einer vereinbarten Kündigung beschäftigen.

 

Sachverhalt: Abfindung als Masseverbindlichkeit

 

Dabei stellte sich der Sachverhalt wie folft dar:

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 kündigte die Arbeitgeberin, die später insolvent wurde, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum 15. Januar 2015. Gegen die Kündigung legte der Arbeitnehmer Klage ein.

Während des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens kündigte die Arbeitgeberin in einem an den Anwalt des Arbeitnehmers vom Arbeitsgericht formlos übersandten Anwaltsschriftsatz vom 26. Januar 2015 den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2015 über das Vermögen der Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmer das unterbrochene Verfahren gegen den zum Insolvenzverwalter bestellten Arbeitnehmerin aufgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 9. Juni 2016 hat der Insolvenzverwalter auch den Auflösungsantrag „vom 26.01.2015“ gestellt.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.558,75 Euro aufgelöst, die „zur Insolvenztabelle festgestellt wird“.

Das Landesarbeitsgericht hat die auf die insolvenzrechtliche Einordnung des Abfindungsanspruchs beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es wäre für den Arbeitnehmer günstiger, wenn es sich um die Abfindung um eine Masseverbindlichkeit handeln würde. Dann würde der Arbeitnehmer den Gesamtbetrag zeitnah erhalten und nicht erst zum Schluss des Insolvenzverfahrens, also nach mindestens 2 Jahren oder noch viel später. Er müsste sich auch nicht auf die vielleicht nur 2 % der Forderung beschränken.

Mit seiner Revision begehrte der Kläger weiterhin die Zahlung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit.

 

Entscheidung: Abfindung als Masseverbindlichkeit

 

Der Arbeitnehmer meinte, dass die Antragstellung des Insolvenzverwalters in der mündlichen Verhandlung die maßgebliche Handlung darstellte, auf der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit der Abfindungsanspruch beruhten.

Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter den Standpunkt vertreten, sowohl die Kündigungserklärung als auch die erstmalige Einführung des Auflösungsantrags in den Prozess als maßgebliche Handlungen seien durch die Insolvenzschuldnerin, also die ursprüngliche Arbeitgeberin, erfolgt.

Die Revision des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Der Arbeitnehmer sah die rechtliche Lage richtig.

Mangels Zustellung hat nicht schon der Schriftsatz der späteren Insolvenzschuldnerin vom 26. Januar 2015, in dem der Auflösungsantrag angekündigt war, zu dessen Rechtshängigkeit geführt. Diesbezüglich war auch keine Heilung eingetreten. Den Auflösungsantrag als die für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Handlung hat erstmals der beklagte Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 9. Juni 2016 rechtshängig gemacht (§ 261 Abs. 2 1. Alt. ZPO).

 

Ergebnis:Abfindung als Masseverbindlichkeit

 

Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist. Das gilt auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner erklärt worden ist.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Quelle zum Fall „Abfindung als Masseverbindlichkeit“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.03.2019, Az.: 13/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-3&nr=22095&pos=3&anz=5&titel=Insolvenzrechtlicher_Rang_eines_Abfindungsanspruchs_nach_%A7%A7_9,_10_KSchG

 

Abfindung als Masseverbindlichkeit

 

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

Abfindung als Masseverbindlichkeit – Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button